Mangelhaftes Oldtimer-Gutachten: Auftraggeberin darf zurücktreten

Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.02.2025 – 63 C 70/24

Die Eigentümerin eines historischen Bentley 4,25 l beauftragte einen Sachverständigen zu prüfen, ob die wesentlichen Metallteile original sind, und zahlte 4.998 €. Das gelieferte Gutachten erklärte weder Messstellen noch Bewertungsbegriffe, enthielt falsche Angaben zum Aufbau und ließ Abweichungen zu einem früheren Wertgutachten unerklärt; eine Korrektur lehnte der Gutachter ab. Das Amtsgericht hielt den Rücktritt nach §§ 634 Nr. 3, 323, 346 BGB für wirksam: Ein Privatgutachten ist ein Werkvertrag, und ein Gutachten, das für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist, ist mangelhaft; nach der Weigerung war eine Fristsetzung entbehrlich. Für den verwertbaren Teil der Leistung rechnete das Gericht 1.700 € Wertersatz an, sodass 3.298 € zurückzuzahlen waren.

Was das für Sie bedeutet

Ein Gutachten muss für Sie als Auftraggeber nachvollziehbar sein; unerklärte Befunde und Begriffe sind ein Mangel. Rügen Sie Mängel schriftlich und verlangen Sie Nachbesserung, verweigert der Gutachter sie, können Sie zurücktreten und das Honorar ganz oder teilweise zurückfordern. Legen Sie vor dem Auftrag schriftlich fest, was genau geprüft werden soll.

Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt.

Quelle: dejure.org

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