Auslieferungsstopp des Herstellers: Kein Nutzungsausfall für den Neuwagenkäufer

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.05.2023 – 29 C 4275/22 (46)

Ein Käufer hatte bei einem Autohaus einen Neuwagen für 32.580 Euro bestellt; am Vorabend des Übergabetermins Ende Juni 2022 sagte das Autohaus ab, weil der Hersteller wegen einer Störung der e-call-Funktion einen Auslieferungsstopp verhängt hatte. Der Käufer lehnte ein Ersatzfahrzeug für 39 Euro pro Tag ab, erhielt den Wagen im August 2022, auch wegen seines Urlaubs so spät, und verlangte 2.150 Euro Nutzungsausfall. Das Amtsgericht wies die Klage ab: Das Autohaus war ohne eigenes Verschulden an der Auslieferung gehindert, was die Lieferbedingungen ausdrücklich abdeckten. Ein Fahrzeug mit noch nicht behobenem Rückrufmangel hätte ein verantwortungsvoller Fahrer ohnehin nicht benutzt, und das abgelehnte Ersatzfahrzeug sprach zusätzlich gegen den Anspruch (§ 254 Abs. 2 BGB).

Was das für Sie bedeutet

Verzögert sich die Auslieferung eines Neuwagens, haben Sie nur dann Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn der Händler die Verzögerung zu vertreten hat. Ein Auslieferungsstopp des Herstellers entlastet den Händler in der Regel. Nehmen Sie ein angebotenes Ersatzfahrzeug an, sonst kann Ihr Anspruch schon daran scheitern.

Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Einzelfallentscheidung.

Quelle: dejure.org

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