Löhne-Gohfeld: Wagen überschlägt sich, Fahrerin hatte getrunken

Löhne, Sonntag, 01.11.2026. Gegen 3.30 Uhr war eine 42-jährige Frau aus Löhne mit ihrem Seat auf der L 777 von Bad Oeynhausen in Richtung A 30 unterwegs. Am Beginn der Auffahrt Gohfeld in Fahrtrichtung Hannover geriet der Wagen nach Angaben der Polizei auf die abgesenkte Schutzplanke. Er prallte gegen einen Autobahnwegweiser, überschlug sich mehrmals im Grünstreifen und blieb entgegen der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn liegen. Die Fahrerin war eingeklemmt. Rettungskräfte mussten sie befreien, sie kam schwer verletzt ins Krankenhaus. Noch an der Unfallstelle soll sie den Beamten gesagt haben, dass sie vor der Fahrt Alkohol getrunken hatte. Im Grünstreifen fand die Polizei ihr Handy. Darauf lief noch eine Serie aus einer Mediathek. Der Sachschaden liegt bei rund 12.500 Euro. Führerschein und Handy wurden sichergestellt, ein Arzt hat eine Blutprobe entnommen.

Rechtlich eingeordnet

Für die Frau geht es jetzt zuerst um ihre Gesundheit. Rechtlich steht ihr aber ein ernstes Verfahren bevor. Die Polizei ermittelt wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB macht sich strafbar, wer nach Alkoholgenuss nicht mehr sicher fahren kann und dadurch einen anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Das kann Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedeuten, bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren, oder Geldstrafe. Der eigene Wagen zählt dabei nicht mit. Ob der beschädigte Wegweiser genügt, wird die Staatsanwaltschaft prüfen. Andernfalls bleibt die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB (bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

Entscheidend ist jetzt die Blutprobe. In beiden Fällen gilt man nach § 69 Abs. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest (§ 69a StGB). Schon vor dem Urteil kann es die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Ergibt die Blutprobe 1,6 Promille oder mehr, verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor einem neuen Führerschein eine MPU (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).

Auch das Handy kann eine Rolle spielen. § 23 Abs. 1a StVO erlaubt am Steuer nur eine kurze, den Verhältnissen angepasste Blickzuwendung zu einem Gerät, ausdrücklich auch zu einem Gerät mit Videofunktion. Ob die Frau während der Fahrt auf den Bildschirm geschaut hat, ist offen. Für den eigenen Wagen gilt: Die Vollkaskoversicherung darf ihre Leistung kürzen, wenn der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 81 Abs. 2 VVG). Fahren nach Alkohol ist dafür ein typischer Fall.

Mehr dazu: Alkohol und Drogen am Steuer, Führerschein und MPU, Verkehrsstrafrecht

Quelle: Polizei Bielefeld, Pressemitteilung vom 02.11.2026 (presseportal.de). Für die Beschuldigte gilt die Unschuldsvermutung.

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