Horn-Bad Meinberg: 13-Jähriger angefahren, Autofahrerin fährt weg

Horn-Bad Meinberg, Donnerstag, 29.10.2026. Gegen 18.15 Uhr war ein 13-jähriger Junge mit dem Fahrrad auf dem Geh- und Radweg der Bahnhofstraße in Richtung Horner Innenstadt unterwegs. Als er den Hessenring überqueren wollte, soll ihn eine Autofahrerin übersehen und angefahren haben. Sie war nach Angaben der Polizei im Kreisverkehr unterwegs und bog in den Hessenring Richtung Wilberger Straße ab. Der Junge stürzte und verletzte sich leicht. Die Frau hielt zunächst an und fragte ihn, wie es ihm geht. Dann fuhr sie weiter. Sie soll etwa 20 Jahre alt und blond sein und einen silbernen Wagen gefahren haben. Wer etwas gesehen hat, meldet sich beim Verkehrskommissariat unter (05231) 6090.

Rechtlich eingeordnet

Viele glauben: Wer anhält und nachfragt, hat seine Pflicht getan. Das stimmt nicht. Nach § 142 Abs. 1 StGB muss ein Unfallbeteiligter am Unfallort bleiben, bis er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat. Eine kurze Frage nach dem Befinden genügt dem nicht, schon gar nicht gegenüber einem Kind, das gerade gestürzt ist. Wer dann wegfährt, dem droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommt der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB, ebenfalls bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

Für den Führerschein kommt es auf die Verletzung an. Wusste die Fahrerin oder hätte sie wissen können, dass der Junge nicht unerheblich verletzt war, gilt sie nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Regel als ungeeignet, und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Bei leichten Verletzungen ist das eine Frage des Einzelfalls. Dann kommt ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten in Betracht (§ 44 StGB). Die Strafmilderung für eine freiwillige Meldung binnen 24 Stunden (§ 142 Abs. 4 StGB) hilft hier nicht: Sie gilt nur für Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs mit geringem Sachschaden.

Für den Jungen und seine Eltern: Wird der Wagen gefunden, zahlt dessen Haftpflichtversicherung die Behandlungskosten, ein Schmerzensgeld und den Schaden am Fahrrad. Bleibt er unbekannt, können sie sich an die Verkehrsopferhilfe wenden (§ 12 PflVG). Die zahlt dann aber nur eingeschränkt: Schmerzensgeld nur bei besonders schweren Verletzungen, Sachschäden erst oberhalb von 500 Euro und für ein Fahrzeug nur, wenn zugleich ein Mensch erheblich verletzt wurde. Heben Sie Arztberichte, Fotos vom Rad und Rechnungen auf, auch wenn der Schaden jetzt klein wirkt.

Mehr dazu: Unfallflucht, Unfallregulierung, Personenschaden

Quelle: Polizei Lippe, Pressemitteilung vom 02.11.2026 (presseportal.de). Für die Beschuldigte gilt die Unschuldsvermutung.

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