Bielefeld: Ohne Führerschein und unter Drogen an der Tankstelle

Bielefeld, Dienstag, 27.10.2026. An einer Tankstelle an der Artur-Ladebeck-Straße reichte am Vormittag das Geld auf der Karte nicht für die Tankfüllung. Die Mitarbeiterin rief gegen 9:40 Uhr die Polizei. Als die Streife kam, saß im Audi nur eine Frau, auf dem Beifahrersitz. Der Kunde, ein 34-Jähriger aus dem Landkreis Oldenburg, erzählte, ein Freund sei gefahren und schon weg. Auf den Videoaufnahmen der Tankstelle soll aber er selbst am Steuer zu sehen sein. Nach Angaben der Polizei räumte er dann ein, nie einen Führerschein gehabt zu haben und Drogen zu nehmen. Einen Vortest lehnte er ab. Im Krankenhaus nahm ein Arzt eine Blutprobe, die Polizei behielt den Autoschlüssel. Die Rechnung hat er am Ende doch bezahlt.

Rechtlich eingeordnet

Wer ein Auto fährt, ohne die nötige Fahrerlaubnis zu haben, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Ausrede mit dem Freund, der angeblich gefahren ist, hilft in solchen Fällen selten, wenn es Videoaufnahmen gibt.

Ob zusätzlich eine Drogenfahrt vorliegt, entscheidet die Blutprobe. Der Vortest ist freiwillig, die Blutentnahme dagegen kann nach § 81a StPO auch ohne Einwilligung angeordnet werden. Findet das Labor eine Substanz aus der Anlage zu § 24a StVG, ist das mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Zeigte der Fahrer Ausfallerscheinungen, die auf die Drogen zurückgehen, kommt eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB hinzu; das Gesetz meint damit ausdrücklich auch andere berauschende Mittel als Alkohol.

Einen Führerschein, den man entziehen könnte, gibt es hier nicht. Hält das Gericht ihn aber für ungeeignet, ein Auto zu führen, kann es nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB eine sogenannte isolierte Sperre anordnen: Dann darf ihm für mindestens sechs Monate keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Will er später einen Führerschein machen, wird die Fahrerlaubnisbehörde den Drogenkonsum kennen und vorher klären lassen, ob er geeignet ist, etwa mit einem ärztlichen Gutachten nach § 14 FeV.

Ein Gedanke noch für alle, die ihr Auto verleihen: Wer als Halter zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG selbst strafbar. Fragen Sie im Zweifel nach dem Führerschein.

Mehr dazu: Verkehrsstrafrecht, Alkohol und Drogen am Steuer, Führerschein und MPU

Quelle: Polizei Bielefeld, Pressemitteilung vom 28.10.2026 (presseportal.de). Für den Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

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