Ludwigsburg: Raser-Rennen mit zwei Toten – lebenslang wegen Mordes

Stuttgart, Dienstag, 7. April 2026. Das Landgericht Stuttgart hat einen jungen Mann wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Bruder erhielt wegen versuchten Mordes 13 Jahre (Urteil vom 07.04.2026 – 19 Ks 354 Js 30716/25). Im März 2025 hatten die beiden in der Ludwigsburger Innenstadt ein Rennen verabredet. Ihr Cousin war dabei, filmte und feuerte sie an. Sie rasten durch eine Bahnhofsunterführung, teils in einer Tempo-50-Zone. Mit mehr als 130 km/h rammte der jüngere Bruder das Auto zweier Frauen, die gerade eine Tankstelle verlassen wollten. Die Frauen, 22 und 23 Jahre alt, starben.

Die Verteidiger haben Revision angekündigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Rechtlich eingeordnet

Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft (§ 315d Abs. 5 StGB). Lebenslang gibt es nur bei Mord (§ 211 StGB). Dafür muss das Gericht feststellen, dass der Fahrer den Tod anderer Menschen zumindest billigend in Kauf genommen hat und dass ein Mordmerkmal vorliegt.

Genau daran sind frühere Raser-Urteile gescheitert. Der Vorsatz muss in dem Moment vorliegen, in dem der Fahrer den Unfall noch verhindern kann. Wer sich selbst in große Gefahr bringt, vertraut oft darauf, dass nichts passiert. Und die Verabredung zu einem Rennen ist noch kein gemeinsamer Entschluss, andere zu töten (BGH, Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 399/17). Im Berliner Ku'damm-Fall hat der BGH das Mordurteil gegen den Unfallfahrer im zweiten Anlauf bestätigt. Gegen den zweiten Fahrer hob er es auf; dieser wurde später wegen versuchten Mordes verurteilt (BGH, Urteil vom 18.06.2020 – 4 StR 482/19). Diese Fragen wird der BGH nun auch im Ludwigsburger Fall prüfen.

Für die Verteidigung entscheidet sich ein solcher Fall an den Einzelheiten: Wie schnell war das Auto wirklich, und wie wurde das ermittelt? Was zeigen die Videos, und was zeigen sie nicht? Ab wann war der Unfall nicht mehr zu vermeiden? Unabhängig vom Ausgang: Die Fahrerlaubnis wird nach einem Rennen in der Regel entzogen (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB), und die Autos können eingezogen werden (§ 315f StGB).

Für die Angehörigen gilt: Sie können sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Ihnen stehen unter anderem die Beerdigungskosten und ein Hinterbliebenengeld zu (§ 10 Abs. 1 und 3 StVG). Steht Vorsatz fest, kann sich die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf § 103 VVG berufen. Dann ist der Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe zuständig (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PflVG).

Mehr dazu: Verkehrsstrafrecht, Personenschaden

Quelle: Legal Tribune Online vom 07.04.2026 (lto.de). Für die Angeklagten gilt bis zur Rechtskraft die Unschuldsvermutung.

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