A59 (Niederlande): 250 km/h, Familie tot – 16 Jahre wegen Totschlags

Den Haag, Dienstag, 29. September 2026. Der Hoge Raad, das höchste Gericht der Niederlande, hat die Kassation eines Autofahrers verworfen. Damit ist die Strafe von 16 Jahren Haft rechtskräftig. Am 10. März 2023 fuhr der Mann auf der A59 bei Sprang-Capelle mit rund 250 km/h, erlaubt waren 130 km/h. Er hatte mehr als das Dreifache des erlaubten Alkohols im Blut. Mit einer Hand lenkte er, mit der anderen filmte er mit dem Handy. Bei dem Unfall starb eine ganze Familie: die Eltern und ihre beiden kleinen Kinder.

Das Gerechtshof ’s-Hertogenbosch hatte ihn im Mai 2025 wegen Totschlags (doodslag) verurteilt. Es nahm bedingten Vorsatz an: Wer so betrunken, so schnell und mit dem Handy in der Hand fährt, nimmt einen tödlichen Unfall bewusst in Kauf. Als er schließlich bremste, war nichts mehr zu retten. Die Vorinstanz hatte zehn Jahre verhängt. Dazu kommt ein Fahrverbot von zehn Jahren, das erst nach der Haft beginnt.

Rechtlich eingeordnet: So wäre es in Deutschland

Auch deutsche Gerichte nehmen bei extremen Rasern inzwischen bedingten Tötungsvorsatz an, also Totschlag (§ 212 StGB) oder, wenn ein Mordmerkmal hinzukommt, Mord (§ 211 StGB). So war es im Berliner Ku'damm-Fall (BGH, Urteil vom 18.06.2020 – 4 StR 482/19) und im Ludwigsburger Fall (LG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2026, noch nicht rechtskräftig). Die Hürde ist aber hoch. Der Vorsatz muss schon in dem Moment vorliegen, in dem der Fahrer den Unfall noch vermeiden kann. Und wer sich selbst in große Gefahr bringt, vertraut oft darauf, dass schon nichts passiert. Das Gericht muss das im Einzelfall genau prüfen (BGH, Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 399/17).

Ohne Vorsatz bleibt es bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, auch als Einzelner (§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB: ein bis zehn Jahre). Hinzu kommen Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkohol (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Ein Fahrverbot von zehn Jahren kennt das deutsche Recht nicht. Hier wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festgesetzt. Reicht das zur Abwehr der Gefahr nicht aus, gilt die Sperre für immer (§ 69a Abs. 1 StGB).

Für Angehörige von Opfern ist noch etwas wichtig: Wird dem Fahrer Vorsatz nachgewiesen, kann sich seine Haftpflichtversicherung darauf berufen, dass sie für vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht leisten muss (§ 103 VVG). Für diesen Fall springt der Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe ein (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PflVG). Die Familien gehen also nicht leer aus. Sie müssen aber wissen, an wen sie sich wenden.

Mehr dazu: Verkehrsstrafrecht, Personenschaden

Quellen: Gerechtshof ’s-Hertogenbosch, Pressemitteilung vom 23.05.2025 (rechtspraak.nl), Omroep Brabant vom 30.09.2026 (omroepbrabant.nl).

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