Bad Kreuznach, Sonntag, 01.11.2026. Gegen 21:55 Uhr fiel einer Zivilstreife auf der Konrad-Adenauer-Straße ein Audi A5 auf. Der Fahrer soll mehrfach über die durchgezogene Mittellinie gefahren sein, stark beschleunigt und wieder gebremst haben. Als die Beamten ihn mit Blaulicht und Martinshorn anhalten wollten, gab er nach Angaben der Polizei Gas und fuhr Richtung Winzenheim und weiter auf die B41 in Richtung Autobahn. Auf einem Mitfahrerparkplatz bei Bretzenheim hielt er schließlich selbst an und sagte, er habe keinen Führerschein. Das stimmte: Ein Gericht hatte dem 39-Jährigen die Fahrerlaubnis bereits entzogen. Die Beamten bemerkten außerdem Ausfallerscheinungen, die auf Drogen hindeuten könnten. Eine Blutprobe wurde entnommen, das Ergebnis steht aus. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde das Auto sichergestellt.
Rechtlich eingeordnet
Wer fährt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wer schon einmal aufgefallen ist, muss mit einer deutlich spürbareren Strafe rechnen als beim ersten Mal.
Schwerer wiegt der zweite Vorwurf. Eine Flucht vor der Polizei kann ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen sein, auch wenn kein zweites Auto beteiligt ist. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst den, der sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Strafrahmen: bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe, bei einer konkreten Gefährdung anderer bis zu fünf Jahre (§ 315d Abs. 2 StGB). Entscheidend ist, ob man dem Fahrer nachweisen kann, dass es ihm gerade darauf ankam, so schnell wie möglich zu fahren. Wie schnell er tatsächlich war und wie die Polizei das festgestellt hat, wird im Verfahren eine zentrale Rolle spielen.
Die Sicherstellung des Autos ist kein Zufall: Bei einem verbotenen Rennen kann das Fahrzeug nach § 315f StGB eingezogen werden, beim Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 3 StVG. Über die Einziehung entscheidet am Ende das Gericht. Da der Mann keine Fahrerlaubnis hat, kann das Gericht keine entziehen, wohl aber eine neue Sperre anordnen (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB). Sollte die Blutprobe Drogen belegen, kann der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB hinzukommen, und spätestens bei einem späteren Antrag auf eine neue Fahrerlaubnis wird die Behörde genau hinsehen.
Mehr dazu: Verbotene Autorennen, Verkehrsstrafrecht, Führerschein und MPU, Alkohol und Drogen am Steuer
Quelle: Polizeidirektion Bad Kreuznach, Pressemitteilung vom 01.11.2026 (presseportal.de). Für den Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.