Minden, Donnerstag, 29.10.2026. Gegen 12.20 Uhr sind an der Einmündung Alte Poststraße / Koppelweg ein 72-jähriger Radfahrer und ein Sprinter zusammengestoßen. Der 37-jährige Fahrer aus Minden war nach den Erkenntnissen der Polizei auf dem Koppelweg in Richtung „Über den Wiesen“ unterwegs und fuhr in die Einmündung. Der Radfahrer kam von der Alten Poststraße und wollte offenbar ebenfalls in den Einmündungsbereich einfahren. Er trug einen Helm, wurde aber nach ersten Erkenntnissen schwer verletzt. Ein Rettungswagen brachte ihn ins Klinikum Minden, wo er stationär blieb. Wir wünschen ihm gute Besserung.
Rechtlich eingeordnet
Wer als Radfahrer von einem Auto verletzt wird, muss dem Autofahrer keinen Fehler nachweisen. Der Halter des Sprinters haftet schon für die Gefahr, die vom Betrieb seines Fahrzeugs ausgeht (§ 7 Abs. 1 StVG). Dahinter steht die Kfz-Haftpflichtversicherung des Sprinters, gegen die der Verletzte seine Ansprüche direkt richten kann (§ 115 Abs. 1 VVG). Gekürzt wird der Anspruch nur, wenn den Radfahrer selbst ein Mitverschulden trifft (§ 9 StVG, § 254 BGB). Wer an dieser Einmündung Vorfahrt hatte, lässt sich aus der Polizeimeldung nicht sicher ablesen. Genau das wird für die Frage entscheidend sein, ob und wie stark gekürzt wird.
Ersetzt werden die Kosten der Behandlung, soweit die Krankenkasse sie nicht trägt, ein Schmerzensgeld (§ 11 StVG), Fahrtkosten, der Schaden am Rad und an der Kleidung. Gerade bei älteren Verletzten wird oft vergessen, dass auch der Ausfall im eigenen Haushalt ersetzt wird: Wer wochenlang nicht einkaufen, putzen oder kochen kann, hat einen eigenen Schaden, auch wenn Angehörige einspringen. Lassen Sie die Verletzungen und ihre Folgen von Anfang an gut ärztlich festhalten, und unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, bevor klar ist, wie die Heilung verläuft.
Ob dem Sprinter-Fahrer ein Vorwurf zu machen ist, ist offen. Sollte er die Vorfahrt missachtet haben, kommt eine fahrlässige Körperverletzung in Betracht (§ 229 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Sie wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten (§ 230 Abs. 1 StGB).
Mehr dazu: Personenschaden, Unfallregulierung, Verkehrsstrafrecht
Quelle: Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke, Pressemitteilung vom 30.10.2026 (presseportal.de).