Vorbehalt im Abfindungsvergleich schützt nicht vor Verjährung

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.06.2025 – 7 U 197/22

Ein Berufspilot wurde 2002 als Radfahrer von einem Auto erfasst und an Kopf und Nacken verletzt. 2008 schloss er mit dem Haftpflichtversicherer einen Abfindungsvergleich über 75.000 €; ausdrücklich vorbehalten blieben Ansprüche wegen Minderverdienstes bei einer künftigen unfallbedingten Berufsunfähigkeit. Als er 2020/2021 fluguntauglich wurde und 2022 klagte, berief sich der Versicherer auf Verjährung – mit Erfolg. Der Vorbehalt hält Ansprüche nur offen; er ist weder ein Verzicht auf die Verjährung noch ein Anerkenntnis, und die drohende Berufsunfähigkeit war schon 2009 absehbar, als ein Arzt die Fliegerlaufbahn als gefährdet einstufte. Eine mündliche Abrede über einen späteren Verjährungsbeginn, wegen der der Bundesgerichtshof die Sache zur Vernehmung von Zeugen zurückverwiesen hatte (Beschluss vom Dezember 2024 – VI ZR 323/23), ließ sich nicht beweisen.

Was das für Sie bedeutet

Ein Vorbehalt im Abfindungsvergleich schützt nicht vor der Verjährung. Wer sich Spätschäden vorbehält, braucht zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Versicherers, dass sie „mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils“ gilt, oder ein echtes Feststellungsurteil – dann ist der Anspruch dem Grunde nach 30 Jahre gesichert. Mündliche Zusagen am Telefon helfen im Streitfall kaum.

Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, Urteil vom 28.11.2022 – 6 O 12/22 (Klage abgewiesen). Spätfolgen verjähren mit dem ursprünglichen Schaden, wenn sie schon bei Vergleichsschluss als möglich vorhersehbar waren.

Quelle: Landesrecht Schleswig-Holstein (Volltext)

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Brief des Versicherers ersetzt keine Feststellungsklage