Querschnitt als Kleinkind: Abfindung der Eltern bleibt wirksam

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.06.2016 – 9 U 38/15

Ein Kleinkind ist seit einem Verkehrsunfall komplett querschnittsgelähmt (unterhalb des siebten Halswirbels). Gut ein Jahr nach dem Unfall unterschrieben die anwaltlich beratenen Eltern eine Abfindungserklärung; offen blieben nur die Pflegekosten ab 2009. Insgesamt flossen 867.200 €; einen Schmerzensgeldanteil von 250.000 € hielt das Gericht für vertretbar. Später wollte das Kind den Vergleich als sittenwidrig zu Fall bringen und rechnete einen Gesamtschaden von über 3,1 Millionen € vor. Das Oberlandesgericht hielt den Vergleich für wirksam: Die Prognosen für ein so kleines Kind seien zu unsicher, viele Posten überhöht oder nicht belegt, und eine Abzinsung künftiger Schäden mit 5 % sei vertretbar.

Was das für Sie bedeutet

Ein Abfindungsvergleich für ein Kind lässt sich später kaum noch angreifen, auch wenn der Betrag rückblickend zu niedrig erscheint. Bei Kindern hängt fast alles an Prognosen über Jahrzehnte – Schule, Beruf, Verdienst, Pflege, Wohnen, Rente. Eltern sollten deshalb nicht früh abschließen, sondern Vorschüsse nehmen, die Ersatzpflicht für die Zukunft feststellen lassen und erst abfinden, wenn die Entwicklung des Kindes besser absehbar ist.

Entscheidung von 2016; Einzelfallentscheidung, die Revision wurde nicht zugelassen. Vorinstanz: Landgericht Detmold, Urteil vom 18.12.2014 – 9 O 96/14. Ansprüche, die schon auf Sozialleistungsträger übergegangen waren, erfasste der Vergleich ohnehin nicht.

Quelle: NRWE (Volltext)

Mehr zum Thema: Personenschaden

← Alle Urteile

Zurück
Zurück

Blind nach Unfall: Abfindung bleibt trotz gekürztem Blindengeld

Weiter
Weiter

Vorbehalt im Abfindungsvergleich schützt nicht vor Verjährung