Blind nach Unfall: Abfindung bleibt trotz gekürztem Blindengeld

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2008 – VI ZR 154/07

Ein Mann ist seit einem Verkehrsunfall auf beiden Augen blind. Im Jahr 2000 unterschrieb er eine Abfindungserklärung: Gegen Zahlung von 750.000 DM (rund 383.000 €) sollten alle bisherigen und künftigen Ansprüche erledigt sein, auch unvorhersehbare. Als das Land später das Blindengeld kürzte und zeitweise ganz strich, verlangte er vom Versicherer einen Ausgleich. Der Bundesgerichtshof lehnte das ab: Wer sich umfassend abfinden lässt, übernimmt das Risiko, dass sich die Verhältnisse später ändern – dazu gehören auch Kürzungen von Sozialleistungen, mit denen man rechnen musste.

Was das für Sie bedeutet

Eine Abfindung ohne Vorbehalt ist in aller Regel endgültig; ein Nachschlag kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwas völlig Unerwartetes eintritt und das Festhalten am Vergleich unzumutbar wäre. Prüfen Sie vor der Unterschrift, mit welchen Leistungen Dritter – Blindengeld, Renten, Pflegegeld – die Rechnung arbeitet. Für alles, was sich ändern kann, gehört ein ausdrücklicher Vorbehalt in den Vergleich, verbunden mit einer Regelung zur Verjährung.

Entscheidung von 2008. Vorinstanz: Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 22.05.2007 – 9 U 49/06, bestätigt.

Quelle: Bundesgerichtshof (Volltext, PDF)

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