Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.09.2021 – 12 U 250/20
Nach einem Verkehrsunfall 2012 brauchte ein Mann wegen eines offenen Unterschenkelbruchs, eines Kompartmentsyndroms an beiden Beinen und einer MRSA-Infektion 15 Operationen und 142 Tage Klinik; es blieben Gehhilfen, Orthese, Narben, eine Depression und eine Panikstörung (GdB 50), seinen Arbeitsplatz verlor er. Der Versicherer hatte 2015 schriftlich erklärt, er werde weitere unfallbedingte Schäden erstatten, und hielt eine Feststellungsklage deshalb für unnötig. Das Oberlandesgericht sah das anders: Ein solches Schreiben ersetzt kein Feststellungsurteil, wenn nicht eindeutig erklärt ist, dass es diese Wirkung haben soll, und es enthielt auch keinen dauerhaften Verzicht auf die Verjährungseinrede. Es stellte die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden fest und sprach weitere 20.000 € Schmerzensgeld (insgesamt 60.000 €) sowie 13.543,95 € Verdienstausfall zu, wobei nur die konkret ersparten Fahrtkosten abgezogen wurden. Weil die Rentenversicherung seinen Rentenantrag bestandskräftig abgelehnt hatte, war der Verdienstausfall nicht auf sie übergegangen; er konnte ihn selbst einklagen.
Was das für Sie bedeutet
Lassen Sie sich von einem freundlichen Schreiben des Versicherers nicht von der Feststellungsklage abbringen. Nur eine Erklärung, die ausdrücklich „mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils“ abgegeben wird, sichert Zukunftsschäden auf Dauer; sonst können Ansprüche nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren verjähren. Belegen Sie beim Verdienstausfall Ihre tatsächlich ersparten Kosten selbst – ein pauschaler Abzug von 10 % ist dann nicht selbstverständlich.
Entscheidung von 2021. Vorinstanz: Landgericht Cottbus, Urteil vom 10.11.2020 – 2 O 63/16; das Oberlandesgericht hat es auf die Berufung des Versicherers teilweise geändert. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Gerichtsentscheidungen Brandenburg (Volltext)
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