Kind nicht rentenversichert: Ansprüche bleiben beim Kind

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2012 – VI ZR 329/10

Ein sechsjähriges Mädchen lief 1995 auf die Straße und geriet mit dem rechten Fuß unter den hinteren Doppelreifen eines abbiegenden Lkw; es erlitt einen Fußbruch und einen Luxationsbruch der Halswirbelsäule. 1999 unterschrieben die Eltern eine Abfindungserklärung über 175.000 DM (rund 89.500 €), die alle Ansprüche abgalt, auch künftige – ausgenommen solche, die auf Sozialversicherungsträger übergehen. Jahre später verlangte die Rentenversicherung, die für die junge Frau Leistungen erbringt, vom Schädiger Ersatz. Der Bundesgerichtshof wies das ab: Schon im Unfallzeitpunkt geht ein Anspruch nur dann auf einen Sozialversicherungsträger über, wenn der Verletzte damals dort versichert war. Das Kind war es nicht; die Ansprüche waren bei ihm geblieben, und die Rentenversicherung musste die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung gegen sich gelten lassen.

Was das für Sie bedeutet

Bei Kindern und anderen Verletzten, die beim Unfall noch nicht rentenversichert sind, bleibt der Anspruch auf Ersatz künftiger Erwerbs- und Rentenschäden zunächst beim Verletzten selbst. Eine Abfindung, die alle künftigen Ansprüche abgilt, kann ihn deshalb mit erledigen – was dabei nicht eingerechnet wurde, lässt sich später kaum nachfordern. Eltern sollten vor einer Abfindung für ihr Kind prüfen lassen, welche Erwerbs- und Rentenschäden über das ganze Leben drohen.

Entscheidung von 2012. Vorinstanzen: Landgericht Berlin, Urteil vom 20.04.2009; Kammergericht, Urteil vom 08.11.2010, aufgehoben.

Quelle: Bundesgerichtshof (Volltext, PDF)

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