Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 02.03.2026 – 4 U 154/26 Öff
Eine 17-Jährige kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Ihre 18-jährige beste Freundin, mit der sie seit drei Jahren eng verbunden war, verlangte Hinterbliebenengeld und hilfsweise Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens; als Zeichen ihrer Trauer nannte sie unter anderem ein Gedenkbuch, ein Tattoo und die Pflege des Pferdes der Verstorbenen. Landgericht Amberg und Oberlandesgericht Nürnberg lehnten ab: Eine enge Jugendfreundschaft ohne gemeinsamen Haushalt erreicht nicht die Intensität einer Familienbeziehung, die das Gesetz für das Hinterbliebenengeld verlangt. Ein Schmerzensgeld wegen Schockschadens kam nicht in Betracht, weil die Klägerin den Unfall nicht miterlebt hatte und keine nahe Angehörige war.
Was das für Sie bedeutet
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder müssen ihre Nähe zum Verstorbenen nicht beweisen – das Gesetz vermutet sie. Alle anderen, etwa Geschwister, Großeltern, Lebensgefährten oder Freunde, müssen eine gelebte Beziehung darlegen, die einer engen Familienbeziehung gleichkommt, zum Beispiel einen gemeinsamen Haushalt oder jahrelange gegenseitige Fürsorge. Eine noch so enge Freundschaft genügt dafür nach diesem Beschluss in der Regel nicht.
Auf den Hinweis folgte am 02.04.2026 ein weiterer Beschluss des Senats in dieser Sache. Ob beste Freunde überhaupt anspruchsberechtigt sein können, hat das Gericht offengelassen, neigt aber zur Verneinung.
Quelle: Bayern.Recht (Volltext)
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