Vater vor der Geburt getötet: kein Hinterbliebenengeld fürs Kind

Oberlandesgericht München, Urteil vom 05.08.2021 – 24 U 5354/20

Ein Mann wurde 2017 auf der A 8 bei einem Unfall getötet, den ein Falschfahrer verursacht hatte; der Versicherer erkannte die volle Haftung an und zahlte der Mutter und zwei Halbbrüdern des Kindes Hinterbliebenengeld. Die Tochter des Getöteten kam erst 2018 zur Welt und verlangte ebenfalls 20.000 € Hinterbliebenengeld. Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab: Das besondere Näheverhältnis, das der Anspruch voraussetzt, muss schon im Zeitpunkt des Unfalls bestanden haben, und die Regel, die ungeborene Kinder beim Unterhaltsschaden schützt, lässt sich auf das Hinterbliebenengeld nicht übertragen. Auch die Kosten einer Nachlasspflegschaft muss der Versicherer nicht ersetzen.

Was das für Sie bedeutet

Ein Kind, das beim Unfalltod des Vaters noch nicht geboren war, erhält nach diesem Urteil kein Hinterbliebenengeld. Den entgangenen Unterhalt bekommt es dagegen ersetzt, denn das Gesetz schützt hier ausdrücklich auch das bereits gezeugte Kind (§ 844 Abs. 2 Satz 2 BGB). Machen Sie diesen Anspruch für das Kind unbedingt geltend; er läuft oft über viele Jahre.

Entscheidung von 2021; Revision nicht zugelassen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen.

Quelle: Bayern.Recht (Volltext)

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