Oberlandesgericht München, Urteil vom 02.06.2021 – 10 U 7288/20
Auf der A 92 verlor 2015 ein Autofahrer bei einsetzendem Starkregen durch Aquaplaning die Kontrolle, schleuderte und stieß mit dem nachfolgenden Wagen eines Außendienstmitarbeiters zusammen. Dieser erlitt einen dreifachen Knöchelbruch am Sprunggelenk, einen Schlüsselbeinbruch, mehrere Rippenbrüche und Blut und Luft im Brustkorb. Nach mehreren Klinik- und Rehaaufenthalten blieben Dauerschmerzen im Sprunggelenk und eine eingeschränkte Schulter, die Erwerbsfähigkeit ist um 20 % gemindert. Das Oberlandesgericht sah die volle Haftung beim Unfallgegner, weil er bei Starkregen hätte langsamer fahren müssen; dass der Verletzte selbst etwa 140 km/h fuhr, spielte keine Rolle, weil das den Unfall nicht verursacht hatte. Es erhöhte das Schmerzensgeld auf insgesamt 50.000 €.
Was das für Sie bedeutet
Ein eigenes Fehlverhalten, etwa eine leichte Überschreitung der Richtgeschwindigkeit, mindert Ihren Anspruch nur, wenn es sich auf den Unfall ausgewirkt hat – das muss die Gegenseite beweisen. Wer bei Starkregen ins Schleudern gerät, kann sich nicht auf das Wetter berufen – er hätte seine Geschwindigkeit anpassen müssen. Mehrere Klinikaufenthalte und spürbare Einschränkungen im Beruf erhöhen das Schmerzensgeld deutlich.
Entscheidung von 2021; Einzelfallentscheidung. Die Revision wurde nicht zugelassen. Vorinstanz: Landgericht Landshut, Urteil vom 20.11.2020 – 43 O 13/19.
Quelle: Bayern.Recht (Volltext)
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