Oberlandesgericht München, Urteil vom 30.03.2022 – 10 U 6313/20
Ein 26-jähriger Motorradfahrer stieß 2014 innerorts mit einem Auto zusammen, dessen Fahrerin gewendet und ihm die Vorfahrt genommen hatte. Er erlitt einen Handgelenksbruch, Bandrisse im Knie und eine Nervenlähmung am Bein. Trotz Nerventransplantation kann er den Fuß nur noch mit einer Schiene heben, Fußball und Snowboarden sind vorbei, die Erwerbsfähigkeit ist um 30 % gemindert. Weil er mit 63 bis 84 km/h deutlich zu schnell war und nicht beweisen konnte, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war, haftet er wegen der Betriebsgefahr seines Motorrads zu 20 % mit. Das Oberlandesgericht hielt unter Berücksichtigung dessen ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000 € für angemessen.
Was das für Sie bedeutet
Auch wer die Vorfahrt hatte, kann einen Teil des Schadens selbst tragen müssen. Dafür reicht es, dass er nicht beweisen kann, dass der Unfall auch bei vorsichtigster Fahrweise nicht zu vermeiden gewesen wäre. Für Motorradfahrer ist eine angepasste Geschwindigkeit deshalb auch finanziell wichtig. Das Schmerzensgeld wird bei einer Mithaftung nicht schematisch gekürzt; der Anteil ist ein Gesichtspunkt bei der Bemessung.
Entscheidung von 2022; Einzelfallentscheidung. Die Revision wurde nicht zugelassen. Vorinstanz: Landgericht München I, Urteil vom 29.09.2020 – 17 O 21224/16.
Quelle: Bayern.Recht (Volltext)
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