Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.01.2002 – 6 U 169/01
Ein achtjähriger Junge wurde 1995 auf dem Heimweg von der Schule als Fußgänger von einem Auto erfasst. Er erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma; zurück blieben eine spastische Lähmung aller Gliedmaßen, Gleichgewichts- und Sprechstörungen und eine deutlich verminderte geistige Leistungsfähigkeit. Er braucht bei allen Verrichtungen des Alltags Hilfe und kann das Haus nicht allein verlassen. Das Oberlandesgericht sprach – trotz einer zuvor rechtskräftig festgestellten Mithaftung von einem Drittel – ein Kapital von 380.000 DM (rund 194.000 €) und dazu eine lebenslange Rente von 450 DM (rund 230 €) im Monat zu. Erhöhend wirkte, dass der Junge sich an sein früheres, unbeschwertes Leben erinnert.
Was das für Sie bedeutet
Bei Kindern mit bleibender Hirnschädigung kommt neben dem Kapital eine monatliche Schmerzensgeldrente in Betracht, weil sie die Beeinträchtigung ein Leben lang immer wieder neu erleben. Mit dem zugesprochenen Betrag sind nur die heute absehbaren Folgen abgegolten. Eltern sollten deshalb darauf achten, dass die Ersatzpflicht für spätere, nicht vorhersehbare Folgen festgestellt wird.
Entscheidung von 2002, Beträge noch in DM. Nach heutigem Recht haftet ein Kind unter zehn Jahren, das von einem fahrenden Auto erfasst wird, grundsätzlich nicht mit (§ 828 Abs. 2 BGB, seit 1. August 2002); eine Kürzung wie hier wäre heute in aller Regel ausgeschlossen.
Quelle: NRWE (Volltext)
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