Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.08.2014 – 12 U 15/09
Eine Fußgängerin ist seit einem Unfall im Jahr 2001, den die Autofahrerin allein verschuldet hatte, an Armen und Beinen gelähmt, auch Blase und Darm sind gelähmt. Seit 2002 wird sie zu Hause rund um die Uhr von einem Pflegedienst versorgt; der Versicherer zahlte ab 2004 nicht mehr und hielt ein Pflegeheim für zumutbar. Das Oberlandesgericht entschied: Wegen der Gefahr plötzlicher Blutdruckentgleisungen (autonome Dysreflexie) muss ständig jemand vor Ort sein, und ein Umzug ins Heim ist ihr nicht zuzumuten, weil ein Schwerverletzter in seine vertraute Umgebung und sein Familienleben zurückkehren darf. Ersetzt werden aber nur angemessene Kosten: Statt der vom Pflegedienst berechneten 24 € bis 27,50 € setzte das Gericht 17,50 € je Stunde (420 € pro Tag) an. Für April 2004 bis Oktober 2010 stellte es so eine Ersatzpflicht von zusammen rund 753.000 € fest, nach Abzug der Leistungen von Pflege- und Krankenkasse.
Was das für Sie bedeutet
Schwerstverletzte müssen sich nicht ins Heim verweisen lassen, wenn die Versorgung zu Hause medizinisch nötig und ihnen ein Heim nicht zuzumuten ist. Das Gericht prüft aber den Preis: Ersetzt wird ein angemessener Stundensatz, nicht jeder Aufschlag eines Pflegedienstes. Lassen Sie den Pflegebedarf früh von einem unabhängigen Pflegesachverständigen erfassen und rechnen Sie Leistungen von Pflege- und Krankenkasse sauber heraus.
Entscheidung von 2014; die Stundensätze geben den damaligen Stand wieder. Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Urteil vom 19.12.2008. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: LaReDa Hessen (Volltext)
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