Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 73/21
Ein 81-jähriger Mann kam 2018 bei einem Verkehrsunfall ums Leben: Ein Autofahrer hatte beim Ausfahren von einem Parkplatz ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug übersehen. Die Tochter, die ihrem Vater sehr nahestand und seither unter Schlafstörungen litt, verlangte Hinterbliebenengeld. Der Versicherer hatte 3.000 € gezahlt, das Landgericht weitere 3.500 €; das Oberlandesgericht Schleswig hielt insgesamt 10.000 € für angemessen und verwies auch auf höhere Beträge im europäischen Ausland. Der Bundesgerichtshof hob das auf: Die 10.000 € aus der Gesetzesbegründung sind nur ein Anhaltspunkt und keine Obergrenze, das Hinterbliebenengeld muss aber im Regelfall niedriger ausfallen als ein Schmerzensgeld, das bei einer eigenen seelischen Erkrankung (Schockschaden) zu zahlen wäre. Beträge aus anderen Ländern sind kein Maßstab.
Was das für Sie bedeutet
Hinterbliebenengeld gibt es für die Trauer um einen nahen Menschen, auch wenn Sie selbst nicht krank werden. Wer durch den Verlust seelisch erkrankt, etwa an einer Depression oder einer Traumafolgestörung, hat einen eigenen und regelmäßig höheren Anspruch auf Schmerzensgeld. Lassen Sie anhaltende Beschwerden deshalb früh ärztlich oder psychotherapeutisch abklären und die Diagnose festhalten – das kann über die Höhe der Entschädigung entscheiden.
Entscheidung von 2022. Der Bundesgerichtshof hat keinen Betrag festgesetzt, sondern die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Den Orientierungswert von 10.000 € hat er 2023 bestätigt (VI ZR 161/22).
Quelle: Bundesgerichtshof (Volltext, PDF)
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