Schockschaden: BGH senkt die Hürde für Angehörige

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21

Der Fall selbst war kein Verkehrsunfall: Ein Vater erkrankte psychisch (Anpassungsstörung) und war über ein Jahr arbeitsunfähig, nachdem seine kleine Tochter Opfer einer Straftat geworden war. Bisher verlangte der Bundesgerichtshof von Angehörigen, dass ihre seelischen Beeinträchtigungen über das hinausgehen, was nahe Angehörige beim Tod oder bei der schweren Verletzung eines geliebten Menschen erfahrungsgemäß erleiden. Daran hält das Gericht nicht mehr fest. Jetzt genügt eine seelische Störung mit Krankheitswert, die medizinisch fassbar ist; geprüft wird danach nur noch, ob sie auf das Ereignis zurückgeht und dem Schädiger zuzurechnen ist. Das Urteil der Vorinstanz (4.000 € Schmerzensgeld) wurde aufgehoben, weil eine mögliche Vorbelastung des Vaters bei der Höhe nicht geprüft worden war.

Was das für Sie bedeutet

Wer nach dem Unfalltod oder der schweren Verletzung eines nahen Angehörigen selbst seelisch erkrankt, muss nicht mehr beweisen, dass er stärker leidet als andere Betroffene in derselben Lage. Entscheidend ist eine ärztlich feststellbare Erkrankung, zum Beispiel eine Depression, eine Anpassungs- oder eine Traumafolgestörung. Lassen Sie sich frühzeitig fachärztlich oder psychotherapeutisch behandeln und die Diagnose festhalten. Bloße Trauer reicht weiterhin nicht; dafür gibt es das Hinterbliebenengeld.

Entscheidung von 2022. Der Ausgangsfall betraf eine Straftat, der Bundesgerichtshof hat aber die Grundsätze aufgegeben, die er für Angehörige von Getöteten und schwer Verletzten entwickelt hatte – sie gelten damit gerade auch für Unfallopfer.

Quelle: Bundesgerichtshof (Volltext, PDF)

Mehr zum Thema: Personenschaden

← Alle Urteile

Zurück
Zurück

Hinterbliebenengeld bleibt unter dem Schockschaden-Schmerzensgeld

Weiter
Weiter

BGH: Radfahrerin ohne Helm – kein Mitverschulden