Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13
Eine Radfahrerin war 2011 auf dem Weg zur Arbeit, als eine am rechten Fahrbahnrand parkende Autofahrerin unmittelbar vor ihr die Fahrertür öffnete. Die Radfahrerin prallte gegen die Tür, stürzte auf den Hinterkopf und erlitt schwere Schädel-Hirn-Verletzungen; einen Helm trug sie nicht. Die Autofahrerin hatte den Unfall allein verursacht, der Versicherer wollte trotzdem nur die Hälfte zahlen. Das Landgericht Flensburg gab der Radfahrerin voll recht, das Oberlandesgericht Schleswig rechnete ihr wegen des fehlenden Helms 20 % Mitverschulden an. Der Bundesgerichtshof stellte das Urteil des Landgerichts wieder her: Ein Mitverschulden setzt voraus, dass das Tragen eines Helms zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war – 2011 trugen innerorts aber nur elf Prozent der Radfahrer einen Helm.
Was das für Sie bedeutet
Wer im Alltag ohne Helm Rad fährt und unverschuldet angefahren wird, muss sich keine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen – auch nicht bei schweren Kopfverletzungen. Lassen Sie sich von einem Versicherer, der wegen des fehlenden Helms nur einen Teil zahlen will, nicht abspeisen. Offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob bei sportlichem Radfahren etwas anderes gilt.
Grundsatzentscheidung von 2014. Eine gesetzliche Helmpflicht für Fahrräder gibt es in Deutschland nicht; ob sich das allgemeine Verkehrsbewusstsein seither gewandelt hat, beurteilen die Gerichte jeweils für das Unfalljahr.
Quelle: Bundesgerichtshof (Volltext, PDF)
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