Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.01.2026 – 8 U 3/26
Eine 45-Jährige fuhr 2011 mit etwa 100 km/h auf der Autobahn, als ein alkoholisierter Fahrer mit rund 220 km/h auf sie auffuhr. Sie erlitt einen Trümmerbruch des linken Oberarms, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Rippenbrüche; die Schulter musste durch eine Prothese ersetzt werden, weitere Operationen sind zu erwarten. Zurück blieben dauerhafte Schmerzen, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere chronische Depression und volle Erwerbsminderung. Das Oberlandesgericht hielt 100.000 € für angemessen und stellte dabei ausdrücklich auf das erhebliche Verschulden des Unfallgegners ab, der grob verkehrswidrig mit einer um 120 % überhöhten Geschwindigkeit gefahren war.
Was das für Sie bedeutet
Bei Verkehrsunfällen steht meist der Ausgleich im Vordergrund; fährt der Unfallgegner aber betrunken oder rast er, fällt auch die Genugtuung ins Gewicht und kann das Schmerzensgeld erhöhen. Sorgen Sie dafür, dass die Ermittlungsakte mit Blutprobe und Unfallgutachten im Zivilprozess vorliegt. Auch seelische Folgen wie eine Depression gehören in die Bemessung, wenn sie ärztlich belegt sind.
Revision nicht zugelassen; Einzelfall. Zwischen Unfall und Urteil lagen fast 15 Jahre.
Quelle: Gerichtsentscheidungen Brandenburg (Volltext)
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