Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.04.2023 – 12 U 65/21
Ein 16-Jähriger, der gerade die zehnte Klasse abgeschlossen und sich um eine Lehrstelle als Industriemechaniker beworben hatte, ist seit einem Verkehrsunfall 1999 querschnittsgelähmt. Gestützt auf einen Sachverständigen nahmen die Gerichte an, dass er ohne den Unfall die Lehre abgeschlossen und ab 2009 eine Weiterbildung zum staatlich anerkannten Techniker gemacht hätte; gerechnet wurde nach dem Metall-Tarif. Seinen späteren Teilzeitverdienst als ungelernte Kraft im Callcenter musste er sich nicht anrechnen lassen, weil er damit mehr leistet, als von ihm verlangt werden kann; abgezogen wurden dagegen die Erwerbsminderungsrente und 5 % für ersparte berufsbedingte Aufwendungen. Das Oberlandesgericht sprach 204.255,64 € zu und stellte eine laufende Verdienstausfallrente auf Basis von 3.041,56 € netto im Monat bis zum Rentenalter fest. Beim behindertengerechten Fahrzeug musste er sich anrechnen lassen, was er ohnehin für ein Auto ausgegeben hätte, und die Reparatur seines Segway-Rollstuhls wertete das Gericht als Freizeitbedarf, der mit dem Schmerzensgeld abgegolten ist.
Was das für Sie bedeutet
Auch wer verunglückt, bevor er überhaupt im Beruf stand, kann den vollen Verdienstausfall verlangen – entscheidend ist eine gut begründete Prognose. Sammeln Sie früh alle Belege: Zeugnisse, Bewerbungen, Zusagen, Berufswünsche, den Werdegang von Eltern und Geschwistern, und beantragen Sie notfalls ein Gutachten zum wahrscheinlichen Berufsweg. Wer trotz seiner Behinderung arbeitet, verliert dadurch nicht ohne Weiteres seinen Anspruch.
Vorinstanz: Landgericht Cottbus, Urteil vom 12.03.2021 – 6 O 189/16; das Oberlandesgericht hat es teilweise geändert (zusätzlicher Abzug ersparter Aufwendungen, Verjährung für 2009, Fahrzeug- und Segway-Kosten). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Gerichtsentscheidungen Brandenburg (Volltext)
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