BGH: Schmerzensgeld wird nicht nach Tagessätzen berechnet

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2022 – VI ZR 937/20

Ein Mann half nach einem Unfall auf dem Seitenstreifen einer Autobahn und wurde dabei von einem ins Schleudern geratenen Auto erfasst. In gut zwei Jahren lag er 13-mal im Krankenhaus, zusammen rund 500 Tage; der rechte Unterschenkel musste amputiert werden, seine Erwerbsfähigkeit ist um mindestens 60 % gemindert. Das Landgericht Darmstadt sprach 100.000 € Schmerzensgeld zu, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhöhte auf 200.000 € und rechnete dabei mit festen Tagessätzen für die einzelnen Behandlungsphasen. Der Bundesgerichtshof hob die Erhöhung auf: Schmerzensgeld wird nicht ausgerechnet, sondern als ein einheitlicher Betrag aus der Gesamtschau aller Umstände festgesetzt – im Mittelpunkt steht, wie stark das Leben des Verletzten auf Dauer beeinträchtigt ist.

Was das für Sie bedeutet

Es gibt keine Formel, nach der sich Ihr Schmerzensgeld berechnen lässt – weder nach Kliniktagen noch nach Lebenserwartung. Entscheidend ist, was die Verletzung konkret mit Ihrem Leben macht: Schmerzen, Operationen, Einschränkungen in Alltag, Beruf und Freizeit, heute und in Zukunft. Halten Sie diese Folgen deshalb genau fest, mit ärztlichen Berichten und am besten in einem Schmerz- und Alltagstagebuch, damit das Gericht sie vollständig sieht.

Grundsatzentscheidung von 2022. Der BGH hat die Berechnungsmethode verworfen, nicht den Betrag von 200.000 € als solchen; das Oberlandesgericht musste neu entscheiden.

Quelle: Bundesgerichtshof (Volltext, PDF)

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