Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 12.03.2026 – 11 U 123/25
Ein Privatmann kaufte im November 2023 bei einem Vertragshändler einen Jeep Renegade, der als Vorführwagen mit Tageszulassung und 50 km angeboten wurde (Erstzulassung gut eineinhalb Jahre zuvor). Statt des Originals der Zulassungsbescheinigung Teil II erhielt er nur eine Kopie und die Erklärung, das Original liege bei einem erkrankten Mitarbeiter und werde nachgereicht. Der Händler wurde kurz darauf insolvent; eine Darlehensgeberin, der eine Autovermietung das Auto zur Sicherheit übereignet hatte, verlangte es heraus. Das OLG wies die Herausgabeklage ab: Der Käufer erwarb gutgläubig Eigentum. Bei Neu- und Vorführwagen eines Vertragshändlers, auch mit Tageszulassung, darf der Käufer grundsätzlich auf die Verfügungsbefugnis vertrauen, ohne den Fahrzeugbrief zu sehen. Die plausible Erklärung des Händlers, bei dem der Käufer schon einmal problemlos gekauft hatte, begründete keine grobe Fahrlässigkeit.
Was das für Sie bedeutet
Wer beim Vertragshändler einen Vorführ- oder Tageszulassungswagen kauft, verliert ihn nicht ohne Weiteres an einen Sicherungseigentümer, wenn der Händler insolvent wird. Beim Gebrauchtwagen bleibt die Vorlage des Original-Briefs Mindestanforderung.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt.
Quelle: voris (Niedersachsen)
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