Landgericht Darmstadt, Urteil vom 25.05.2022 – 4 O 51/21
Ein Käufer unterschrieb im März 2021 bei einem Autohaus eine „Bestellung“ über einen gebrauchten BMW 230i Cabrio, der versehentlich für 33.975 statt 39.975 Euro inseriert war; auch ein Mitarbeiter unterschrieb, und der Käufer überwies den Preis am nächsten Tag. Zwei Tage nach der Bestellung stornierte das Autohaus per E-Mail und zahlte das Geld zurück. Das Landgericht wies die Klage auf Übergabe ab: Die Bestellung war nur ein Angebot des Käufers, die Unterschrift des Mitarbeiters keine Annahme, und nach den Verkaufsbedingungen kam der Vertrag erst mit Bestätigung in Textform binnen zehn Tagen oder mit Auslieferung zustande. Diese Annahmefrist hielt das Gericht für wirksam (§ 308 Nr. 1 BGB), das Angebot erlosch mit der Ablehnung (§ 146 BGB).
Was das für Sie bedeutet
Bei vielen Händlern ist die unterschriebene Bestellung nur Ihr Angebot; gekauft ist das Auto erst, wenn der Händler in Textform bestätigt oder liefert. Lesen Sie die Bestellbedingungen und bestehen Sie gerade bei einem auffällig günstigen Angebot auf einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Zahlen Sie nicht vor dieser Bestätigung.
Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt.
Quelle: dejure.org
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