Inspektion: Keine Haftung, wenn der Kunde weitere Prüfung ablehnt

Landgericht Flensburg, Urteil vom 18.05.2022 – 7 O 157/20

Ein Kunde meldete bei seinem VW Scirocco 1.4 TSI (rund 132.000 km) Leistungsverlust; die Werkstatt fand bei Probefahrt, Kaltstart und Auslesen des Fehlerspeichers nichts und führte die Inspektion durch. Eine Prüfung der Steuerkette hätte einen teilweisen Motorausbau erfordert, diese kostspielige Untersuchung lehnte der Kunde ab. Nach einem Motorschaden knapp vier Wochen später verlangte er rund 7.160 € Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab: Die Werkstatt hatte keinen Auftrag, bis zum Auffinden der Ursache zu suchen, sie hatte den Kunden über den Befund informiert, und Anzeichen für eine gelängte Steuerkette wie Rasselgeräusche oder Fehlereinträge gab es nicht; eine Verletzung von Haupt- oder Hinweispflichten (§ 241 BGB) lag daher nicht vor.

Was das für Sie bedeutet

Lehnen Sie eine von der Werkstatt angebotene weitergehende Untersuchung ab, können Sie die Werkstatt später kaum für einen dadurch unentdeckten Schaden haftbar machen. Lassen Sie sich erklären, was die Prüfung kostet und welches Risiko Sie eingehen, wenn Sie darauf verzichten. Beschreiben Sie Ihre Beschwerden im Auftrag möglichst genau.

Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Einzelfallentscheidung auf Grundlage von Zeugenaussagen und Gutachten.

Quelle: dejure.org

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Gelängte Steuerkette nach 7.700 km: Übermäßiger Verschleiß ist ein Mangel