Tod der Ehefrau miterlebt: eigener Anspruch auf Schmerzensgeld

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 548/12

Ein stark alkoholisierter Autofahrer geriet 2007 mit weit überhöhter Geschwindigkeit nach einer Kurve auf die Gegenfahrbahn. Er verfehlte einen Motorradfahrer knapp und erfasste dessen Ehefrau, die auf ihrem Motorrad hinter ihm fuhr; sie starb. Der Mann sah den Zusammenstoß im Rückspiegel, litt danach unter Angstzuständen, Schweißausbrüchen und Zittern im Straßenverkehr und gab seine Arbeit als Lkw-Fahrer auf. Der Versicherer hatte 4.000 € Schmerzensgeld gezahlt, mehr sprachen ihm Landgericht und Oberlandesgericht Hamm nicht zu. Der Bundesgerichtshof hob das auf: Wer den tödlichen Unfall selbst miterlebt und dabei in Lebensgefahr war, ist nicht mit jemandem vergleichbar, der nur die Todesnachricht erhält; sein Anspruch durfte nicht verneint werden.

Was das für Sie bedeutet

Wer den Unfall eines nahen Angehörigen als Augenzeuge erlebt oder selbst in Gefahr war, hat gute Aussichten auf ein eigenes Schmerzensgeld wegen der seelischen Folgen. Machen Sie gegenüber Versicherer und Gericht deutlich, dass Sie am Unfallort waren und was Sie gesehen haben. Lassen Sie Beschwerden wie Angst beim Autofahren, Schlafstörungen oder berufliche Folgen ärztlich festhalten.

Entscheidung von 2015. Seit 2022 verlangt der Bundesgerichtshof nicht mehr, dass die seelischen Folgen über das bei Angehörigen übliche Maß hinausgehen (VI ZR 168/21); die Hürde ist seitdem niedriger.

Quelle: Bundesgerichtshof (Volltext, PDF)

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