Tod bei Arbeitsunfall mit Traktor: kein Hinterbliebenengeld

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2022 – VI ZR 3/21

Eine Frau half 2018 zusammen mit ihrem Mann auf einem Hof beim Bau eines Zauns, bei dem ein Traktor eingesetzt wurde. Die Greifschaufel des Traktors löste sich und fiel auf sie; sie starb an den Quetschungen des Brustkorbs. Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Ihre Schwiegermutter, die ihr wie eine Mutter verbunden war, verlangte vom Traktorfahrer und dessen Versicherer mindestens 8.000 € Hinterbliebenengeld; das Oberlandesgericht Koblenz gab ihr recht. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab: Der Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen (§§ 104, 105 SGB VII) erfasst auch das Hinterbliebenengeld.

Was das für Sie bedeutet

Ist ein tödlicher Unfall ein Arbeitsunfall, haften Arbeitgeber und Arbeitskollegen in der Regel nicht – auch nicht für das Hinterbliebenengeld der Angehörigen und auch dann nicht, wenn hinter dem Fahrer eine Kfz-Haftpflichtversicherung steht. Die Familie ist dann auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen, etwa Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten; einen Ausgleich für die Trauer sehen diese nicht vor. Der Ausschluss gilt nicht für Unfälle auf dem versicherten Weg zur oder von der Arbeit und nicht bei Vorsatz. Lassen Sie deshalb früh prüfen, ob ein Arbeits- oder ein Wegeunfall vorliegt.

Entscheidung von 2022.

Quelle: Bundesgerichtshof (Volltext, PDF)

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