Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 175/04
Ein damals 24-jähriger Student war seit einem Überfall querschnittsgelähmt, als er 1995 bei einem Verkehrsunfall mit geringer Aufprallgeschwindigkeit eine leichte bis mittelschwere Zerrung der Halswirbelsäule erlitt. Danach hatte er weniger Kraft in den Armen und konnte sich nicht mehr ohne Hilfe umlagern; er verlangte weiteres Schmerzensgeld und Ersatz für den höheren Pflegebedarf. Das Kammergericht wies das weitgehend ab, weil der Unfall seinen Zustand nicht „richtunggebend“ verschlechtert habe. Der Bundesgerichtshof hob das auf: Es genügt, dass der Unfall die Beschwerden mitverursacht hat – wer einen bereits Geschädigten verletzt, haftet auch für die Folgen, die erst im Zusammenwirken mit dem Vorschaden entstehen. Den Pflegemehrbedarf durfte das Gericht zudem nicht ohne vorherigen deutlichen Hinweis auf lückenhaften Vortrag abweisen.
Was das für Sie bedeutet
Wer schon vor dem Unfall behindert oder krank war, verliert seine Ansprüche nicht – der Schädiger muss den Verletzten so nehmen, wie er ist. Gerade bei Querschnittslähmung kann eine scheinbar leichte Verletzung den Pflegebedarf dauerhaft erhöhen. Halten Sie den Zustand vor und nach dem Unfall genau fest (Pflegedokumentation, Arztberichte) und beziffern Sie den zusätzlichen Pflegeaufwand in Stunden.
Entscheidung von 2005. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen; über die Höhe hat er nicht entschieden.
Quelle: Bundesgerichtshof (Volltext, PDF)
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