Selbständiger getötet: Altersvorsorge zählt beim Unterhaltsschaden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2012 – VI ZR 122/11

Ein Mann, der mit seiner Frau einen Schausteller- und Imbissbetrieb führte, kam 2004 bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Die Witwe verlangte als Ersatz des entgangenen Unterhalts eine monatliche Rente; das Oberlandesgericht Düsseldorf setzte sie niedriger an. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf: Bei einem Selbständigen ohne ausreichende gesetzliche Rente können die Beiträge zur Altersvorsorge zu den festen Kosten des Haushalts gehören, die bei der Berechnung des Unterhaltsschadens zu berücksichtigen sind. Außerdem muss die Berechnung abbilden, dass die Kinder älter und volljährig werden; eine über Jahre gleichbleibende Kürzung und Quote ist fehlerhaft.

Was das für Sie bedeutet

Der Unterhaltsschaden wird aus dem Einkommen des Verstorbenen berechnet; feste Kosten des Haushalts, die nach seinem Tod weiterlaufen, etwa Miete, bestimmte Versicherungen oder die Altersvorsorge eines Selbständigen, werden dabei gesondert berücksichtigt. Je genauer Sie diese Kosten mit Belegen aus der Zeit vor dem Unfall nachweisen, desto verlässlicher lässt sich der Anspruch berechnen. Prüfen Sie auch, ob die Berechnung des Versicherers die künftige Entwicklung der Kinder berücksichtigt.

Entscheidung von 2012.

Quelle: Bundesgerichtshof (Volltext, PDF)

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