Pflegende Mutter getötet: Ersatz für die weggefallene Pflege

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2006 – VI ZR 114/05

Eine junge Frau mit einer fortschreitenden Nervenerkrankung (Friedreich-Ataxie) war schwer pflegebedürftig und wurde von ihrer Mutter gepflegt, bis diese 1999 bei einem Verkehrsunfall getötet wurde. Sie verlangte vom Schädiger Ersatz für die weggefallene Pflege. Der Bundesgerichtshof gab ihr dem Grunde nach recht: Pflegt ein Elternteil sein volljähriges Kind, kann das gesetzlich geschuldeter Unterhalt in Form von Naturalleistungen sein, dessen Verlust der Schädiger ersetzen muss. Dass die Tochter später heiratete, änderte daran nichts, weil ihr Ehemann den Unterhalt nicht leisten konnte. Das Pflegegeld der Pflegeversicherung wird angerechnet, und die Rente ist auf die Zeit zu begrenzen, in der die Mutter voraussichtlich noch hätte pflegen können.

Was das für Sie bedeutet

Stirbt bei einem Unfall ein Angehöriger, der jemanden gepflegt hat, ist der Wegfall dieser Pflege ein eigener Schaden der gepflegten Person. Ersetzt wird aber nur, was als Unterhalt rechtlich geschuldet war, nicht freiwillige Mehrleistungen. Klären Sie früh, welche Pflege der Verstorbene übernommen hat und wie lange er dazu voraussichtlich noch in der Lage gewesen wäre.

Entscheidung von 2006. Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur Höhe an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof (Volltext, PDF)

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