Fahrzeugcheck auf Wunsch der Käuferin: Gewährleistungsausschluss bleibt wirksam

Amtsgericht Trier, Urteil vom 22.03.2024 – 7 C 347/23

Eine Käuferin erwarb im Oktober 2023 ein gebrauchtes Wohnmobil auf Basis eines Ford Transit für 3.650 Euro unter Ausschluss der Gewährleistung. Vor dem Kauf hatte die Verkäuferin auf Wunsch der Käuferin einen Fahrzeugcheck bei ATU machen lassen, der nur „Rost am Unterboden“ auswies; danach behauptete die Käuferin starke Korrosion an Achs- und Rahmenteilen sowie einen abgerissenen Querlenker und trat zurück. Das Amtsgericht wies die Klage ab: Der Gewährleistungsausschluss war wirksam, für arglistiges Verschweigen (§ 444 BGB) fehlten Anhaltspunkte, und der Check machte die Mangelfreiheit nicht zur vereinbarten Beschaffenheit, weil er auf Wunsch der Käuferin erstellt wurde.

Was das für Sie bedeutet

Ein Fahrzeugcheck, den Sie selbst verlangen, verlagert das Risiko unentdeckter Mängel nicht auf den Verkäufer, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Lassen Sie ein älteres Wohnmobil vor dem Kauf gründlich, auch von unten, prüfen. Übersieht die Prüfstelle Mängel, kommen allenfalls Ansprüche gegen die Prüfstelle in Betracht.

Hinweis: Rechtskraft nicht bekannt. Verkauft ein Händler an einen Verbraucher, ist ein solcher Gewährleistungsausschluss unwirksam (§ 476 Abs. 1 BGB); der veröffentlichte Text sagt nicht, ob die Verkäuferin privat verkaufte.

Quelle: dejure.org

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