Bielefeld: Stadtbahn erfasst Fußgängerin an der Haltestelle Rathaus

Bielefeld, Samstag, 31.10.2026. Kurz vor 10 Uhr wollte eine 25-jährige Frau in Höhe der Haltestelle Rathaus den Niederwall überqueren. Sie ging über den Fußgängerüberweg auf die Gleise. Eine Stadtbahn, die aus Richtung Amtsgericht in die Haltestelle einfuhr, hat sie nach Angaben der Polizei nicht bemerkt. Der Fahrer gab noch Warnsignale. Die Bahn erfasste die Frau, sie wurde schwer verletzt. Warum sie die Bahn nicht wahrgenommen hat, ist noch offen. Für die Unfallaufnahme war die Haltestelle in beide Richtungen gesperrt. Wir wünschen der jungen Frau, dass sie sich gut erholt.

Rechtlich eingeordnet

Wer von einer Straßenbahn verletzt wird, hat einen Anspruch gegen das Verkehrsunternehmen, und zwar auch dann, wenn den Fahrer keine Schuld trifft. Nach § 1 Abs. 1 des Haftpflichtgesetzes haftet der Betreiber einer Schienenbahn für Verletzungen, die beim Betrieb der Bahn entstehen. Ein Fehler des Fahrers muss nicht bewiesen werden. Ausgeschlossen ist die Haftung nur bei höherer Gewalt (§ 1 Abs. 2 HaftPflG), und das ist ein Unfall an einer Haltestelle in aller Regel nicht.

Ersetzt werden die Kosten der Behandlung, ein Verdienstausfall und vermehrte Bedürfnisse, etwa Hilfe im Alltag. Außerdem gibt es ein Schmerzensgeld (§ 6 HaftPflG). Diese Haftung ohne Verschulden ist der Höhe nach begrenzt, bei Verletzungen auf 600.000 Euro Kapital oder 36.000 Euro Rente im Jahr je Person (§ 9 HaftPflG). Weitergehende Ansprüche, etwa wenn dem Fahrer doch ein Fehler unterlaufen ist, bleiben daneben bestehen (§ 12 HaftPflG).

Für die Verletzte wird es vor allem um eine Frage gehen: Hat sie selbst nicht genug aufgepasst? Dann muss sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, und ihr Anspruch wird gekürzt (§ 4 HaftPflG in Verbindung mit § 254 BGB). Wie stark, hängt vom genauen Ablauf ab: Wie schnell fuhr die Bahn, wann kamen die Warnsignale, hätte der Fahrer noch bremsen können? Ein Mitverschulden bedeutet nicht, dass gar nichts gezahlt wird. Wer in einer solchen Lage ist, sollte sich zur Schuldfrage erst äußern, wenn die Ermittlungsakte vorliegt.

Mehr dazu: Personenschaden, Unfallregulierung

Quelle: Polizei Bielefeld, Pressemitteilung vom 31.10.2026 (presseportal.de).

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