Augustdorf, Montag, 26.10.2026. Gegen 18.50 Uhr wollte ein 26-jähriger Mann aus Herford mit einem Begleiter an der Waldstraße eine Grundstückseinfahrt überqueren, etwa 150 Meter vor dem Senneweg. Ein Auto fuhr aus der Einfahrt an und erfasste ihn am Bein. Personalien wurden danach nicht ausgetauscht. Am nächsten Tag ging der Mann wegen Schmerzen zum Arzt, der leichte Verletzungen feststellte. Erst dann meldete er den Unfall der Polizei. Gesucht wird der Fahrer eines weißen Mazda, vermutlich eines Mazda 3. Zeugen und der Fahrer selbst werden gebeten, sich beim Verkehrskommissariat unter (05231) 6090 zu melden.
Rechtlich eingeordnet
Viele unterschätzen das: Auch wenn nach einem Anstoß scheinbar nichts passiert ist, müssen Sie als Fahrer am Unfallort bleiben und ermöglichen, dass Ihre Person, Ihr Fahrzeug und Ihre Beteiligung festgestellt werden. Wer einfach weiterfährt, riskiert ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Dazu kommt der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB).
Strafbar ist die Unfallflucht aber nur, wenn der Fahrer den Unfall bemerkt hat oder ihn zumindest für möglich hielt. Ob er den Kontakt mit dem Bein eines Fußgängers wahrgenommen hat, ist in Fällen wie diesem oft die entscheidende Frage. Wurde ein Mensch nicht unerheblich verletzt und wusste der Fahrer das oder hätte er es wissen können, geht es bei einer Verurteilung in der Regel auch um die Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Wer sich jetzt fragt, ob er gemeint sein könnte, sollte nichts überstürzen, sich aber auch nicht wegducken: erst Rat holen, dann über eine Erklärung gegenüber der Polizei entscheiden.
Für den Verletzten: Wird das Auto ermittelt, richtet sich Ihr Anspruch gegen dessen Haftpflichtversicherung. Bleibt der Fahrer unbekannt, sind Sie nicht ohne Schutz. Dann kann der Entschädigungsfonds der Verkehrsopferhilfe einspringen (§ 12 PflVG). Schmerzensgeld zahlt er in diesem Fall allerdings nur, wenn die Verletzung besonders schwer ist (§ 12 Abs. 2 PflVG). Bewahren Sie Arztbericht und Anzeige gut auf.
Mehr dazu: Unfallflucht, Personenschaden, Unfallregulierung
Quelle: Polizei Lippe, Pressemitteilung vom 29.10.2026 (presseportal.de).