Reifenwechsel: Kunde muss Radmuttern nicht selbst nachziehen lassen

Oberlandesgericht München, Endurteil vom 19.05.2021 – 7 U 2338/20

Nach einem Reifenwechsel in einer Werkstatt löste sich an einem stark leistungsgesteigerten Mercedes C 63 AMG nach rund 100 km auf der Autobahn das linke Hinterrad. Auf der Rechnung stand der Hinweis, bei Alufelgen nach 50 km die Radmuttern nachzuziehen. Das Landgericht München II hatte die Werkstatt wegen nicht ordnungsgemäß angezogener Radschrauben verurteilt, dem Kunden aber 30 % Mitverschulden angerechnet. Das OLG verneinte jedes Mitverschulden (§ 254 BGB) und erhöhte den Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf rund 9.100 €: Nach einem fachgerechten Reifenwechsel ist ein Nachziehen ohne konkreten Anlass nicht veranlasst, und die Werkstatt kann die Kontrolle ihres eigenen Arbeitsergebnisses nicht durch einen Hinweis auf der Rechnung auf den Kunden abwälzen.

Was das für Sie bedeutet

Löst sich nach einem Reifenwechsel ein Rad, haftet die Werkstatt regelmäßig voll, auch wenn auf der Rechnung ein Hinweis zum Nachziehen steht. Lassen Sie die Radmuttern trotzdem nachziehen, wenn die Werkstatt es empfiehlt, das kostet wenig und vermeidet Streit. Bei ungewohnten Geräuschen oder Vibrationen halten Sie sofort an.

Hinweis: Rechtskräftig. Revision nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde war wegen der Wertgrenze von 20.000 € nicht statthaft.

Quelle: gesetze-bayern.de

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