Paderborn, Donnerstag, 29.10.2026. Gegen 18.40 Uhr war ein 15-Jähriger mit dem E-Scooter auf dem kombinierten Geh- und Radweg der Bahnhofstraße unterwegs, entgegen der Fahrtrichtung. An einer roten Ampel vor einer Grundstücksausfahrt hielt er an. Aus der Ausfahrt bog ein blauer Transporter nach rechts ab, nahm die Kurve zu eng und streifte den Scooter. Der Fahrer soll gehupt haben und dann weitergefahren sein. Der Jugendliche wurde leicht am Oberschenkel verletzt. Die Polizei sucht Zeugen unter 05251 306-0.
Rechtlich eingeordnet
Wer nach einem Unfall einfach weiterfährt, riskiert eine Strafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 142 StGB). Dazu kommt eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB). Wichtig wird die Frage sein, ob der Fahrer den Anstoß bemerkt hat. Dass er gehupt hat, spricht dafür, dass er den Jungen jedenfalls gesehen hat. Ob er auch die Berührung wahrgenommen hat, ist damit aber noch nicht gesagt; das klären im Streitfall oft erst Sachverständige.
Die Fahrerlaubnis ist bei einer Unfallflucht in der Regel zu entziehen, wenn der Fahrer weiß oder wissen kann, dass ein Mensch nicht unerheblich verletzt wurde oder ein bedeutender Sachschaden entstanden ist (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Bei einer leichten Prellung ist das nicht ohne Weiteres der Fall. Dann geht es eher um Geldstrafe, Punkte und gegebenenfalls ein Fahrverbot.
Für den Jungen und seine Eltern: Wird der Transporter gefunden, zahlt dessen Haftpflichtversicherung. Bleibt er unbekannt, springt die Verkehrsopferhilfe ein (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG), allerdings nur eingeschränkt. Schmerzensgeld gibt es dann nur bei besonders schweren Verletzungen, und den Schaden am Scooter ersetzt sie nur, wenn zugleich ein Mensch erheblich verletzt wurde (§ 12 Abs. 2 PflVG). Dass er den Radweg in falscher Richtung benutzt hat, kann ihm später als Mitverschulden vorgehalten werden. Es ändert aber nichts daran, dass der Fahrer hätte anhalten müssen.
Mehr dazu: Unfallflucht, Unfallregulierung
Quelle: Polizei Paderborn, Pressemitteilung vom 03.11.2026 (presseportal.de). Für den Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.