Krefeld-Oppum, Sonntag, 18.10.2026. Ein Mannschaftstransportwagen der Freiwilligen Feuerwehr Oppum war auf dem Weg zu einem Unfall auf der Raststätte an der A 57. Er fuhr über die Hauptstraße Richtung Süden und nach Angaben der Polizei mit Sonder- und Wegerechten in die Kreuzung mit der Untergath. Dort stieß er gegen 19.40 Uhr mit einem BMW zusammen, der aus der Untergath kam. Beide Fahrzeuge wurden auf den Gehweg geschleudert. Der BMW-Fahrer und die beiden Feuerwehrleute wurden leicht verletzt und kamen ins Krankenhaus. Nach Angaben der Feuerwehr haben alle drei das Krankenhaus inzwischen wieder verlassen. Beide Fahrzeuge mussten abgeschleppt werden. Das Verkehrskommissariat ermittelt zum Unfallhergang. Ob an der Kreuzung eine Ampel steht und was sie anzeigte, hat die Polizei nicht mitgeteilt.
Rechtlich eingeordnet
Die Feuerwehr darf im Einsatz von den Regeln der StVO abweichen, wenn das dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1 StVO). Mit Blaulicht und Einsatzhorn ordnet sie zugleich an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen müssen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO). Wer das nicht tut, riskiert 240 Euro Bußgeld, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Ein Freibrief ist das Wegerecht aber nicht. Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden (§ 35 Abs. 8 StVO). Fährt ein Einsatzfahrzeug bei Rot oder gegen die Vorfahrt in eine Kreuzung, muss sich der Fahrer vergewissern, dass der Querverkehr ihn bemerkt hat. Kracht es trotzdem, haften oft beide Seiten. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.01.2017 – I-1 U 46/16) und das OLG Frankfurt (Urteil vom 20.11.2023 – 17 U 121/23, ZfSch 2024, 80) haben die Haftung in solchen Fällen hälftig geteilt.
Entscheidend ist deshalb, was an der Kreuzung genau geschah. Wer hatte Grün oder Vorfahrt? Liefen Blaulicht und Horn so früh, dass der BMW-Fahrer noch reagieren konnte? Wie schnell waren beide Fahrzeuge? Am Schadensbild allein lässt sich das selten ablesen. Verlässlich klärt es meist nur ein Unfallgutachten. Seit dem 07.07.2024 muss jeder neu zugelassene Pkw einen Unfalldatenspeicher haben (VO (EU) 2019/2144). Er hält unter anderem die Geschwindigkeit kurz vor dem Aufprall fest. Wenn Sie an einem solchen Unfall beteiligt sind, achten Sie darauf, dass diese Daten gesichert werden, bevor das Fahrzeug verwertet wird. Und äußern Sie sich gegenüber der Polizei erst zur Sache, wenn Ihr Anwalt die Akte kennt.
Strafrechtlich geht es um fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB). Ihr drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Sie kommt für jeden Fahrer in Betracht, dessen Fehler zum Unfall beigetragen hat, für den Feuerwehrfahrer ebenso wie für den BMW-Fahrer. Verfolgt wird die Tat nur auf Strafantrag oder wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB). Bei Unfällen im Straßenverkehr gibt es keinen Grundsatz, dass dieses Interesse stets oder in der Regel zu bejahen ist (Nr. 243 Abs. 3 RiStBV). Bei leichten Verletzungen kommt eine Einstellung in Betracht, auch gegen eine Auflage (§§ 153, 153a StPO). Möglich ist auch der Verweis auf den Privatklageweg (§§ 374 Abs. 1 Nr. 4, 376 StPO). Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei fahrlässiger Körperverletzung kein Regelfall (§ 69 Abs. 2 StGB). Ein Fahrverbot bleibt möglich (§ 44 StGB).
Die Einsatzfahrt ist hoheitliches Handeln. Für Fehler des Feuerwehrfahrers haftet deshalb nicht er selbst, sondern der Träger der Feuerwehr, hier die Stadt Krefeld (§ 839 BGB, Art. 34 GG; BGH, Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 235/06). Daneben haftet sie als Halterin des Fahrzeugs (§ 7 StVG). Den ehrenamtlichen Feuerwehrmann persönlich kann der Unfallgegner nicht in Anspruch nehmen. Die Stadt kann bei ihm nur Rückgriff nehmen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (Art. 34 Satz 2 GG). Wie der Schaden verteilt wird, hängt von denselben Fragen ab wie im Strafverfahren (§ 17 StVG).
Mehr dazu: Verkehrsstrafrecht, Unfallregulierung, Personenschaden
Quelle: Polizeipräsidium Krefeld, Pressemitteilung vom 19.10.2026 (presseportal.de).