Punkteübernahme bleibt verboten: Verfassungsbeschwerde scheitert

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.09.2026 – 2 BvR 1426/26

Seit Juli 2026 ist es verboten, eine Behörde darüber zu täuschen, wer einen punktebewehrten Verkehrsverstoß begangen hat, oder eine solche Täuschung anzubieten oder zu vermitteln (§ 4c StVG). Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 23 StVG). Ein Mann wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde direkt gegen diese Regelung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht ausreichend begründet war.

Was das für Sie bedeutet

Das Verbot der Punkteübernahme gilt unverändert. Wer einen Verstoß auf einen anderen schiebt, für einen anderen „übernimmt“ oder eine solche Übernahme anbietet oder vermittelt, riskiert ein hohes Bußgeld; eine Ausnahme für Angehörige sieht das Gesetz nicht vor.

Nichtannahmebeschluss: Das Gericht hat die Beschwerde als unzulässig angesehen und die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht abschließend inhaltlich geprüft.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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