Rechtsanwalt Alexander Ebner, Verteidiger bei Gefährdung des Straßenverkehrs in Bielefeld

Verkehrsstrafrecht · Gefährdung des Straßenverkehrs

Gefährdung des Straßenverkehrs: Verteidigung nach § 315c StGB

Alexander Ebner, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bielefeld

Ein Überholmanöver, das knapp wird, eine Ampel, die schon rot war, ein Wendemanöver auf der Kraftfahrstraße: Was sonst ein Bußgeld kostet, wird zur Straftat, wenn der Fahrer dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt und dadurch ein anderer Mensch oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret in Gefahr gerät. Dann geht es fast immer auch um den Führerschein.

Viele dieser Verfahren beruhen auf den Angaben von Zeugen, die sich erschrocken haben. Ob es wirklich beinahe gekracht hätte, lässt sich aber nur mit Geschwindigkeiten und Abständen beantworten, und genau daran fehlt es in vielen Akten. Sagen Sie deshalb nichts zur Sache, bevor ich die Akte gelesen habe.

Hier verteidige ich Sie:

  • Falsches Überholen
  • Vorfahrt und Rotlicht
  • Zu schnell an Kreuzungen und unübersichtlichen Stellen
  • Wenden und Falschfahren auf der Autobahn
  • Fahrfehler unter Alkohol oder Drogen
  • Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Was ist strafbar?

§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB zählt sieben Verstöße abschließend auf, die als die „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr bekannt sind: die Vorfahrt nicht beachten, falsch überholen, an Fußgängerüberwegen falsch fahren, an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren, an unübersichtlichen Stellen nicht rechts fahren, auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren und haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich machen, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs nötig ist. Strafbar ist das nur, wenn der Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt hat und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurde. Wer bei Rot in eine Kreuzung einfährt und dadurch den Querverkehr beeinträchtigt, missachtet die Vorfahrt (BGH, Beschluss vom 15.03.2018 – 4 StR 469/17).

Daneben erfasst § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol, Drogen oder geistiger oder körperlicher Mängel nicht sicher fahren kann, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet. Dazu mehr auf der Seite Alkohol und Drogen am Steuer.

Die Strafe beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer den Verstoß vorsätzlich begeht, die Gefahr aber nur fahrlässig verursacht, oder wer schon den Verstoß fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 315c Abs. 3 StGB). Das Gericht muss dann auch diesen milderen Strafrahmen anwenden (BGH, Beschluss vom 15.07.2025 – 4 StR 178/25). Vorsätzlich gefährdet nur, wer die Umstände kennt, die einen Beinahe-Unfall nahelegen, und sich damit abfindet (BGH, Beschluss vom 25.03.2026 – 4 StR 43/26).

Rücksichtslos ist nicht jeder Fehler

Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gar nicht erst aufkommen lässt. Unaufmerksamkeit, Gedankenlosigkeit oder eine bloße Fehleinschätzung reichen in der Regel nicht. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das für einen Fahrer verneint, der nach sieben Wochen Linksverkehr auf der falschen Seite fuhr (Beschluss vom 28.11.2022 – 1 OLG 2 Ss 34/22). Aus einem Überholvorgang allein folgt die Rücksichtslosigkeit ebenfalls nicht, denn schneller ankommen will jeder, der überholt; das Gericht muss das Motiv konkret feststellen (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2023 – 4 ORs 4 Ss 16/23).

Der Beinahe-Unfall: Was das Gericht feststellen muss

Eine konkrete Gefahr liegt erst vor, wenn es zu einem Beinahe-Unfall gekommen ist, bei dem es nur noch vom Zufall abhing, ob etwas passiert (BGH, Beschluss vom 13.03.2025 – 4 StR 391/24). Dass andere bremsen oder ausweichen mussten, genügt dafür allein nicht (BGH, Beschluss vom 28.02.2024 – 4 StR 369/23). Auch die Angabe, es sei eine „Voll- oder Notbremsung“ nötig gewesen, belegt den Beinahe-Unfall nicht; im entschiedenen Fall hob der BGH mit dem Schuldspruch auch Entziehung und Sperre auf (BGH, Beschluss vom 20.12.2022 – 4 StR 377/22). Das Urteil muss Geschwindigkeiten, Abstände und die Stärke des Bremsens feststellen (BGH, Beschluss vom 02.02.2023 – 4 StR 293/22).

Die Gefahr muss außerdem gerade aus dem Verstoß entstehen und dessen typisches Risiko verwirklichen (BGH, Beschluss vom 22.11.2022 – 4 StR 112/22). Wer an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell fährt, fällt deshalb nicht unter Buchst. d, wenn sich der Unfall allein mit der Geschwindigkeit erklären lässt und nicht mit der Unübersichtlichkeit (BGH, Beschluss vom 19.06.2024 – 4 StR 73/24).

Wer ist geschützt? Beifahrer und andere Mitfahrer, solange sie nicht an der Tat beteiligt sind. Filmt ein Mitfahrer die Fahrt mit dem Handy, macht das die übrigen Mitfahrer noch nicht zu Beteiligten (BGH, Beschluss vom 19.06.2024 – 4 StR 73/24). Fremde Sachen zählen nur, wenn sie einen bedeutenden Wert haben und ihnen ein bedeutender Schaden drohte; die Grenze liegt nach dem BGH weiterhin bei 750 Euro (4 StR 391/24). Das Fahrzeug, das der Täter selbst fährt, zählt nie, auch wenn es einem anderen gehört oder gestohlen ist. Zum Wert der gefährdeten Sache und zum drohenden Schaden muss das Urteil Feststellungen treffen (BGH, Beschluss vom 21.05.2025 – 4 StR 42/25).

Führerschein und Punkte

Bei einer Verurteilung nach § 315c StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis in der Regel, auch wenn nur Fahrlässigkeit vorliegt (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dazu kommt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in Ausnahmefällen für immer; vor ihrem Ablauf darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden (§ 69a Abs. 1 StGB). War die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß um diese Zeit, aber nicht unter drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann das Amtsgericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Unterbleibt die Entziehung ausnahmsweise, kommt ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten in Betracht; ein Regelfahrverbot sieht das Gesetz bei den Verstößen der Nr. 2 nicht vor. Ins Fahreignungsregister kommen mit Entziehung drei Punkte, ohne Entziehung zwei; ein Fahrverbot ist dafür nicht Voraussetzung.

Abgrenzung: Eingriff, Rennen, Nötigung

Das Überholen endet, wenn sich der Überholende mit ausreichendem Abstand wieder eingeordnet hat. Wer danach ausbremst, überholt nicht mehr falsch; in Betracht kommen dann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder eine Nötigung (§ 240 StGB). Für § 315b muss das Gericht erörtern, ob der Fahrer damit rechnete, dass der Notbremsassistent des Hintermanns eingreift; das kann gegen einen Schädigungsvorsatz sprechen. Eine Nötigung schließt das automatische Bremsen nicht aus (BayObLG, Beschluss vom 22.07.2024 – 203 StRR 287/24).

§ 315b StGB setzt im fließenden Verkehr voraus, dass der Fahrer sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug, und dabei mindestens mit bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Lässt sich nicht ausschließen, dass er nur knapp vorbeifahren wollte, scheidet § 315b aus (BGH, Beschluss vom 28.01.2025 – 4 StR 397/24). Eine Polizeiflucht kann ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen sein; der Wille zu fliehen belegt aber noch nicht die Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BayObLG, Beschluss vom 03.02.2026 – 202 StRR 96/25). Mehr dazu auf der Seite Verbotene Autorennen.

Woran sich diese Verfahren entscheiden

Gab es wirklich einen Beinahe-Unfall? Zeugen schätzen Geschwindigkeiten und Abstände, oft aus dem Schreck heraus. Ob die Schilderung einen Beinahe-Unfall trägt, prüfe ich an den Spuren, an Videoaufnahmen und im Streitfall mit einem Sachverständigen.

War es rücksichtslos? Hier entscheidet das Motiv. Ein Fahrer, der eine Lage nur falsch eingeschätzt hat, handelt in der Regel nicht rücksichtslos. Das muss in der Verhandlung herausgearbeitet werden.

Was war in Gefahr? Hängt der Schuldspruch an einer gefährdeten Sache und fehlen Feststellungen zu ihrem Wert und zum drohenden Schaden, trägt das Urteil ihn nicht.

Die vorläufige Entziehung. Gegen den Beschluss nach § 111a StPO ist die Beschwerde möglich. Je dünner die Akte zum Beinahe-Unfall ist, desto eher lohnt sie sich.

Offene Fragen

  • Ob die Grenze von 750 Euro für den bedeutenden Wert noch zeitgemäß ist. Der BGH hält daran fest; in der Literatur wird eine Anhebung gefordert.
  • Wann eine Polizeiflucht zusätzlich ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ist.
  • Ob der Katalog erweitert werden soll. Der 63. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat 2025 empfohlen, unter anderem Fußgängerfurten an Ampeln, das Abbiegen gegenüber Fußgängern, Baustellen und die Nutzung elektronischer Geräte aufzunehmen; umgesetzt ist das bisher nicht. Mitsch schlägt außerdem vor, das Merkmal „rücksichtslos“ zu streichen (KriPoZ 2026, 204).
  • Welche Rolle Fahrassistenzsysteme spielen, wenn der Fahrer darauf vertraut, dass ein Notbremsassistent den Unfall verhindert.
  • Ob Mitfahrer, die an der Tat beteiligt sind, vom Schutz der Vorschrift ausgenommen sein sollten.

Aufsätze und Abhandlungen

  • Mitsch, Defizitärer Schutz menschlichen Lebens im Verkehrsstrafrecht, KriPoZ 2026, 204
  • Hoven/Nehrig, Verkehrsdelikte mit Todesfolge – Vorschlag für eine Reform der §§ 315 ff. StGB, KriPoZ 2023, 254
  • Hörtz, Die Gefährdung von Tatbeteiligten im Anwendungsbereich der §§ 315b, 315c StGB, 2016

Vergütung in Strafsachen: Strafsachen übernehme ich in der Regel auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung. Die Höhe bespreche ich mit Ihnen, bevor ich tätig werde. Eine Rechtsschutzversicherung erstattet regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren; den Unterschied tragen Sie selbst.

Häufige Fragen zur Gefährdung des Straßenverkehrs

Muss etwas passiert sein?

Nein. Es genügt ein Beinahe-Unfall, bei dem es nur noch vom Zufall abhing, ob es kracht. Dass andere bremsen oder ausweichen mussten, reicht dafür allein nicht. Das Gericht muss Geschwindigkeiten und Abstände feststellen.

Ist der Führerschein weg?

Bei einer Verurteilung in der Regel ja, auch bei Fahrlässigkeit (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB), mit einer Sperre von grundsätzlich mindestens sechs Monaten. Dazu kommen drei Punkte im Fahreignungsregister.

Was heißt „rücksichtslos“?

Aus eigensüchtigen Gründen oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen handeln. Bloße Unaufmerksamkeit oder eine Fehleinschätzung reicht in der Regel nicht.

Zählt eine Gefahr für meinen Beifahrer oder für mein eigenes Auto?

Der Beifahrer ist geschützt, solange er nicht an der Tat beteiligt ist. Das Auto, das Sie selbst fahren, zählt nie, auch kein Leihwagen. Andere Sachen zählen nur, wenn ihnen ein bedeutender Schaden drohte; die Grenze liegt bei 750 Euro.

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