Rechtsanwalt Alexander Ebner, Verteidiger bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr in Bielefeld

Verkehrsstrafrecht · Fahrlässige Körperverletzung und Tötung

Unfall mit Verletzten: Verteidigung nach §§ 229, 222 StGB

Alexander Ebner, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bielefeld

Ein Moment der Unaufmerksamkeit beim Abbiegen, ein Radfahrer im toten Winkel, ein Fußgänger in der Dämmerung: Wer bei einem Unfall einen Menschen verletzt, bekommt fast immer Post von der Polizei. Für die meisten ist es das erste Strafverfahren ihres Lebens, und es kommt zum Schreck über den Unfall noch hinzu. Ist ein Mensch gestorben, ist die Belastung kaum in Worte zu fassen.

Vorwerfen kann Ihnen das Gericht nur, was Sie bei richtigem Verhalten hätten vermeiden können. Ob das so war, zeigt sich oft erst mit einem Unfallgutachten. Sagen Sie deshalb nichts zur Sache, bevor ich die Akte gelesen habe.

Hier verteidige ich Sie:

  • Unfälle beim Abbiegen und Überholen
  • Unfälle mit Radfahrern und Fußgängern
  • Auffahrunfälle mit Verletzten
  • Unfälle mit tödlichem Ausgang
  • Berufskraftfahrer und Dienstfahrten
  • Nebenklage und Adhäsionsantrag

Was ist strafbar?

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 229 StGB); wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, mit bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 222 StGB). Im Straßenverkehr ergibt sich die Sorgfaltspflicht meist aus der Straßenverkehrsordnung. Drei Fragen entscheiden: Hat der Fahrer gegen eine Verkehrsregel verstoßen? War der Unfall für ihn vorhersehbar? Und wäre er bei richtigem Verhalten vermieden worden? Lässt sich aufgrund konkreter Umstände nicht ausschließen, dass der Unfall auch bei richtigem Fahren geschehen wäre, ist freizusprechen; eine nur gedachte Möglichkeit genügt dafür nicht (BGH, Beschluss vom 25.09.1957 – 4 StR 354/57, BGHSt 11, 1).

Wer sich selbst an die Regeln hält, darf darauf vertrauen, dass andere es auch tun. Das gilt nicht, wenn das Fehlverhalten eines anderen erkennbar ist, und nur eingeschränkt gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen; ihnen gegenüber verlangt § 3 Abs. 2a StVO, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Ein Fehlverhalten des Verletzten macht den Unfall nur ausnahmsweise unvorhersehbar, nämlich wenn es gänzlich vernunftwidrig war. Bei der Strafe zählt es nur, wenn es sich im Unfall ausgewirkt hat; wiegt der Verstoß des Fahrers besonders schwer, mildert es die Strafe in der Regel nicht (BayObLG, Beschluss vom 07.05.2026 – 206 StRR 105/26).

Kommt es überhaupt zum Verfahren?

Die fahrlässige Körperverletzung wird nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten (§ 230 Abs. 1 StGB). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der Verletzte von Tat und Täter erfahren hat (§ 77b StGB). Einen Grundsatz, dass das öffentliche Interesse bei Verkehrsunfällen immer oder in der Regel zu bejahen ist, gibt es nicht. Besonderes Gewicht haben bei der Abwägung das Maß der Pflichtwidrigkeit, vor allem Alkohol oder Drogen, die Folgen der Tat für den Verletzten und für den Beschuldigten, einschlägige Vorbelastungen und ein Mitverschulden des Verletzten (Nr. 243 Abs. 3 RiStBV).

Hat die Staatsanwaltschaft die Körperverletzung mit angeklagt, liegt darin in der Regel die Bejahung des öffentlichen Interesses (BGH, Beschluss vom 20.04.2017 – 2 StR 79/17). Klagt sie dagegen nur ein Delikt an, das ohne Antrag verfolgt wird, etwa die Gefährdung des Straßenverkehrs, bejaht sie damit nicht stillschweigend das öffentliche Interesse an der Körperverletzung. Fällt dieser Vorwurf weg und fehlen Antrag und Bejahung, darf wegen der Körperverletzung nicht verurteilt werden (BGH, Beschluss vom 01.04.2026 – 6 StR 75/26). Die Staatsanwaltschaft kann die Erklärung allerdings noch im Revisionsverfahren nachholen (BGH, Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 499/22). Die fahrlässige Tötung wird immer von Amts wegen verfolgt.

Einstellung, Strafbefehl, Hauptverhandlung

Viele Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung enden mit einer Einstellung, wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage (§ 153a StPO). Als Auflage kommen eine Zahlung, die Wiedergutmachung des Schadens, das Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich oder die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar in Betracht. Das setzt voraus, dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht; der Beschuldigte und in der Regel auch das Gericht müssen zustimmen. Andernfalls ergeht oft ein Strafbefehl, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden kann.

Hat sich der Beschuldigte ernsthaft um einen Ausgleich mit dem Verletzten bemüht und den Schaden ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder das ernsthaft angestrebt, kann das Gericht die Strafe mildern. Wäre keine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze verwirkt, kann es ganz von Strafe absehen (§ 46a StGB). Nach einem tödlichen Unfall sind die Hinterbliebenen keine Verletzten im Sinne des Täter-Opfer-Ausgleichs (BGH, Beschluss vom 06.06.2018 – 4 StR 144/18). Zahlungen an sie kann das Gericht aber bei der Strafzumessung berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 StGB).

Führerschein und Punkte

Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung stehen nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB. Eine Regelentziehung gibt es deshalb nicht, solange nicht zugleich etwa eine Gefährdung des Straßenverkehrs, eine Trunkenheitsfahrt oder ein verbotenes Rennen vorliegt. Sonst entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis nur, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Möglich ist ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten (§ 44 StGB). Punkte gibt es nur, wenn das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht oder eine Sperre anordnet (drei Punkte) oder ein Fahrverbot verhängt (zwei Punkte). Sonst wird im Fahreignungsregister nichts eingetragen; im Bundeszentralregister steht die Verurteilung trotzdem.

Wenn ein Mensch gestorben ist

Bei tödlichen Unfällen können sich Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner des Verstorbenen dem Verfahren als Nebenkläger anschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Sie können außerdem Ansprüche wie entgangenen Unterhalt und das Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 2 und 3 BGB im Strafverfahren geltend machen (BGH, Beschluss vom 05.09.2019 – 4 StR 178/19). In Verfahren gegen sehr schnelle Fahrer prüfen die Gerichte genau, ob der Fahrer den Tod nur fahrlässig verursacht oder billigend in Kauf genommen hat. Wer ernsthaft darauf vertraut, dass nichts passiert, handelt nur bewusst fahrlässig. Die eigene Gefährdung des Fahrers kann dafür sprechen; auch einen sofortigen Brems- oder Ausweichversuch darf das Gericht als Hinweis werten (BGH, Urteil vom 07.12.2023 – 4 StR 302/23).

Nebenklage und Adhäsionsverfahren

Bei fahrlässiger Körperverletzung kann sich der Verletzte nur aus besonderen Gründen als Nebenkläger anschließen, vor allem wegen schwerer Folgen der Tat, wenn das zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten ist (§ 395 Abs. 3 StPO). Schmerzensgeld und Schadensersatz kann er im Strafverfahren gegen den Beschuldigten geltend machen (§ 403 StPO). Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist an diesem Verfahren nicht beteiligt. Was im Strafverfahren festgestellt wird, spielt aber oft auch für die Haftung eine Rolle. Sind Sie selbst bei einem Unfall verletzt worden, lesen Sie bei Personenschaden weiter.

Woran sich diese Verfahren entscheiden

Die Unfallrekonstruktion. Geschwindigkeit, Reaktionszeit, Sichtverhältnisse und Bremsweg entscheiden darüber, ob der Unfall vermeidbar war. Ein Gutachten, das nur aus der Unfallendstellung rechnet, prüfe ich genau.

Das Verhalten des Verletzten. Ist ein Radfahrer ohne Licht gefahren oder ein Fußgänger plötzlich auf die Straße getreten, kann das den Vorwurf entfallen lassen, wenn der Unfall dadurch für den Fahrer nicht vermeidbar war. Die Strafe mindert es nur, wenn es sich im Unfall ausgewirkt hat.

Das öffentliche Interesse. Ohne Strafantrag hängt das Verfahren an der Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Ein frühes, sachliches Gespräch kann hier viel bewirken.

Die Verletzungsfolgen. Wie schwer die Verletzung war, ergibt sich oft nur aus einem knappen Attest. Davon hängen die Strafe, die Nebenklage und die Möglichkeit einer Einstellung ab.

Offene Fragen

  • Welches Gewicht das Mitverschulden des Verletzten hat: Die Richtlinien für das Strafverfahren zählen es zu den Umständen, die schon bei der Frage, ob verfolgt wird, besonderes Gewicht haben. Bei der Strafe zählt es nach dem BayObLG nur, wenn es sich im Unfall ausgewirkt hat, und es tritt bei besonders groben Verstößen des Fahrers zurück.
  • Ob für Verkehrsdelikte, die zum Tod eines Menschen führen, eine eigene Strafvorschrift mit höherem Strafrahmen geschaffen werden soll (dafür Hoven/Nehrig, KriPoZ 2023, 254; zustimmend Mitsch, KriPoZ 2026, 204).
  • Ob für eine Verurteilung genügt, dass der Verkehrsverstoß das Unfallrisiko erhöht hat, wie ein Teil der Literatur meint. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Unfall bei richtigem Verhalten sicher vermieden worden wäre.

Aufsätze und Abhandlungen

  • Mitsch, Defizitärer Schutz menschlichen Lebens im Verkehrsstrafrecht, KriPoZ 2026, 204
  • Hoven/Nehrig, Verkehrsdelikte mit Todesfolge – Vorschlag für eine Reform der §§ 315 ff. StGB, KriPoZ 2023, 254
  • Wu, Zum Gefährdungs- und Schädigungsvorsatz sowie dem Schutzzweckzusammenhang bei einem tödlich endenden Alleinrasen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB, ZJS 2023, 177

Vergütung in Strafsachen: Strafsachen übernehme ich in der Regel auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung. Die Höhe bespreche ich mit Ihnen, bevor ich tätig werde. Eine Rechtsschutzversicherung erstattet regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren; den Unterschied tragen Sie selbst.

Häufige Fragen zum Unfall mit Verletzten

Gibt es ein Strafverfahren, wenn der Verletzte keinen Strafantrag stellt?

Ja, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht. Bei Verkehrsunfällen ist das kein Automatismus; abgewogen werden Pflichtwidrigkeit, Folgen, Vorbelastungen und Mitverschulden.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Ja, wegen geringer Schuld oder gegen eine Auflage, etwa eine Zahlung, Schadenswiedergutmachung oder ein Fahreignungsseminar (§§ 153, 153a StPO). Die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen.

Verliere ich den Führerschein, bekomme ich Punkte?

Eine Regelentziehung gibt es nicht, solange nicht zugleich etwa eine Gefährdung des Straßenverkehrs oder eine Trunkenheitsfahrt vorliegt. Ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten ist möglich. Punkte gibt es nur mit Fahrverbot (zwei) oder Entziehung (drei); sonst wird im Fahreignungsregister nichts eingetragen.

Was hat das Strafverfahren mit dem Schadensersatz zu tun?

Beides läuft getrennt; den Schaden reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Verletzte kann aber im Strafverfahren Ansprüche gegen den Beschuldigten verfolgen und sich bei schweren Folgen als Nebenkläger anschließen; Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner eines Getöteten können das auch ohne besondere Gründe.

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