
Verkehrsstrafrecht · Nötigung im Straßenverkehr
Nötigung im Straßenverkehr: Verteidigung nach § 240 StGB

Zu dicht aufgefahren, einmal Lichthupe, vor dem Drängler kurz abgebremst: Auf der Autobahn eskalieren Situationen schnell, und am Ende zeigt einer den anderen an. Oft steht dann Aussage gegen Aussage, manchmal gibt es ein Video aus der Dashcam des anderen. Für den Beschuldigten geht es um eine Geldstrafe, um Punkte und häufig um ein Fahrverbot.
Nicht jedes dichte Auffahren und nicht jedes Bremsen ist eine Straftat. Ob die Schilderung des Anzeigenden eine Nötigung trägt, hängt an Dauer, Abstand, Geschwindigkeit und daran, was der Fahrer erreichen wollte. Sagen Sie deshalb nichts zur Sache, bevor ich die Akte und gegebenenfalls das Video gesehen habe.
Hier verteidige ich Sie:
- Drängeln und dichtes Auffahren
- Ausbremsen
- Blockieren des Überholstreifens
- Zuparken und Versperren
- Bedrohliches Anfahren auf Fußgänger
- Dashcam-Videos als Beweis
Was ist strafbar?
Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 240 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist strafbar. Rechtswidrig ist die Tat nur, wenn die Gewalt oder Drohung zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Abs. 2 StGB).
Gewalt im Straßenverkehr kann auch ohne Berührung vorliegen: Wer dicht auffährt, kann den Vorausfahrenden so unter Druck setzen, dass das als Gewalt gilt. Maßgeblich sind etwa Dauer und Intensität des Auffahrens, die Geschwindigkeit, die Verkehrslage und ob der Fahrer Hupe oder Lichthupe benutzt hat (BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007 – 2 BvR 932/06).
Drängeln: Wann wird es zur Straftat?
Meist ist zu dichtes Auffahren nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 StVO. Der Bußgeldkatalog sieht bis 400 Euro vor, bei Vorsatz das Doppelte; ab 100 km/h und sehr geringem Abstand kommt ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten hinzu. Eine Nötigung liegt in der Regel erst vor, wenn eine Zwangswirkung von gewisser Dauer entsteht. Außerdem muss es dem Fahrer darauf ankommen, den anderen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, etwa Platz zu machen; ist die Einwirkung bloß Folge seines Fahrens, genügt das nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2026 – 2 ORs 13/26).
Feste Werte für Abstand oder Strecke gibt es nicht. Wegen versuchter Nötigung verurteilt wurde etwa ein Fahrer, der auf etwa 550 Metern dicht auf eine Zivilstreife aufgefahren war und dabei Lichthupe und Hupe eingesetzt hatte; der VGH München hielt deshalb auch die Anordnung einer MPU für rechtmäßig (Beschluss vom 12.08.2022 – 11 ZB 22.1266).
Ausbremsen und bedrohliches Anfahren
Wer ohne Grund vor einem anderen Fahrzeug stark abbremst, um es zu maßregeln, wendet Gewalt an; das gilt auch, wenn beim Hintermann der Notbremsassistent eingreift (BayObLG, Beschluss vom 22.07.2024 – 203 StRR 287/24). Je nach Vorsatz kommt daneben ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Betracht; mehr dazu auf der Seite Gefährdung des Straßenverkehrs.
Auch eine Drohung kann genügen. Stellt sich eine Fußgängerin vor das Auto und gibt der Fahrer mehrfach kurz Gas, kann das eine versuchte Nötigung sein; dass sie das als Drohung versteht, muss er nur für möglich halten und in Kauf nehmen (BGH, Urteil vom 10.11.2022 – 4 StR 91/22).
Führerschein, Punkte, MPU
Die Nötigung steht nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis deshalb nur, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Fahrer ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Häufiger ist ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten (§ 44 StGB); das Urteil muss dann erklären, wie Fahrverbot und Hauptstrafe zusammenwirken (OLG Hamm a. a. O.). Ins Fahreignungsregister kommen mit Entziehung drei Punkte, mit Fahrverbot zwei, sonst keine.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach einer erheblichen Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr eine MPU anordnen (§ 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV); schon eine einzige Tat kann genügen (VGH München a. a. O.). Hat das Strafgericht nur ein Fahrverbot verhängt, bindet das die Behörde nur, wenn es die Eignung erkennbar geprüft hat (VGH München, Beschluss vom 25.03.2024 – 11 CS 23.1561).
Einstellung und Privatklage
Viele Verfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr lassen sich gegen eine Auflage einstellen (§ 153a StPO). Dann gibt es weder eine Verurteilung noch einen Eintrag im Fahreignungsregister. Die Nötigung gehört außerdem zu den Privatklagedelikten (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Verneint die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse, kann sie den Anzeigenden auf den Weg der Privatklage verweisen.
Woran sich diese Verfahren entscheiden
Was zeigt das Video wirklich? Dashcam-Aufnahmen sind trotz datenschutzrechtlicher Bedenken nach einer Abwägung im Einzelfall verwertbar; so der BGH für den Zivilprozess (Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17) und das OLG Stuttgart für das Bußgeldverfahren (Beschluss vom 04.05.2016 – 4 Ss 543/15). Aus einem Video lassen sich Abstände aber nur mit Vorsicht ablesen; die Kameralinse verzerrt das Bild, vor allem an den Rändern.
Wie lange und wie dicht? Kurzes dichtes Auffahren ist in der Regel keine Nötigung. Dauer, Abstand und Geschwindigkeit müssen im Urteil festgestellt sein.
Was wollte der Fahrer? Wer nur zu dicht gefolgt ist, ohne den anderen zu etwas zwingen zu wollen, begeht keine Nötigung.
Offene Fragen
- Ab welcher Dauer und Intensität Drängeln zur Gewalt wird. Feste Werte gibt es nicht.
- Wie Dashcam-Aufnahmen im Strafverfahren unter der Datenschutz-Grundverordnung zu behandeln sind. Eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts in Strafsachen seit Mai 2018 ist mir nicht bekannt.
- Wann ein Strafurteil die Eignung so deutlich beurteilt, dass die Fahrerlaubnisbehörde daran gebunden ist und keine MPU mehr anordnen darf.
Aufsätze und Abhandlungen
- Zeyher, Strafprozessuale Beweisverwertung von privatem Videomaterial am aktuellen Beispiel der Dashcam, 2021
Vergütung in Strafsachen: Strafsachen übernehme ich in der Regel auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung. Die Höhe bespreche ich mit Ihnen, bevor ich tätig werde. Eine Rechtsschutzversicherung erstattet regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren; den Unterschied tragen Sie selbst.
Häufige Fragen zur Nötigung im Straßenverkehr
Ist jedes dichte Auffahren eine Nötigung?
Nein. Meist ist es eine Ordnungswidrigkeit. Strafbar wird es in der Regel erst, wenn jemand den Vordermann intensiv und über eine gewisse Dauer bedrängt, um ihn zum Platzmachen zu zwingen.
Ist der Führerschein weg?
Nicht automatisch. Die Nötigung ist kein Regelfall der Entziehung. Häufiger ist ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten. Mit Entziehung gibt es drei Punkte, mit Fahrverbot zwei, sonst keine.
Darf das Dashcam-Video des anderen Fahrers gegen mich verwendet werden?
In der Regel ja, nach einer Abwägung im Einzelfall. Ein Datenschutzverstoß macht die Aufnahme nicht automatisch unverwertbar.
Kann das Verfahren ohne Urteil enden?
Ja. Es kann gegen eine Auflage eingestellt werden, dann ohne Punkte. Die Staatsanwaltschaft kann den Anzeigenden außerdem auf die Privatklage verweisen.
Weitere Themen im Verkehrsrecht:
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