Bielefeld, Donnerstag, 8. August 2024. Bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld bleiben Bußgeldakten wegen Verkehrsverstößen so lange liegen, dass die Verfahren verjähren. Das berichten das Westfalen-Blatt und Radio Westfalica. Es geht um Fälle, in denen der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat. Die Akte geht dann an die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht und bleibt dort oft liegen, bis die Verjährung eingetreten ist.
Die Staatsanwaltschaft nennt ihre hohe Arbeitsbelastung als Grund. Wie viele Verfahren betroffen sind, kann sie nicht sagen. Ein Rechtsanwalt schätzte die Zahl später auf 1.000 bis 2.000; die FDP-Fraktion griff das im September 2024 in einem Antrag im Landtag auf. Die Menge der Verfahren ist groß: Nach der Neuen Westfälischen erfassten allein die drei Blitzer-Anhänger der Stadt Bielefeld 2023 mehr als 61.000 der insgesamt 117.000 Tempoverstöße in der Stadt.
Rechtlich eingeordnet
Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG verjähren nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Der Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG). Nach einem Einspruch schickt die Bußgeldbehörde die Akte an die Staatsanwaltschaft, die sie dem Amtsgericht vorlegt (§ 69 Abs. 3 und 4 OWiG). Erst der Eingang der Akte beim Amtsgericht unterbricht die Verjährung erneut (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG). Vergehen dazwischen mehr als sechs Monate, ist die Tat in aller Regel verjährt. Das Verfahren wird eingestellt; Geldbuße, Punkte und Fahrverbot entfallen.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Frist von sechs Monaten auch für die Zeit vor dem Bußgeldbescheid; vorher waren es dort drei Monate. Für die Zeit nach dem Bescheid hat sich nichts geändert.
Was das für Sie bedeutet
Ob ein Verfahren verjährt ist, steht nur in der Akte: wann der Bescheid erlassen und zugestellt wurde und wann die Akte bei der Staatsanwaltschaft und beim Amtsgericht eingegangen ist. Diese Daten kennen Sie nicht. Ich beantrage deshalb als Erstes Akteneinsicht und prüfe die Verjährung, bevor es um Messung, Fahrverbot oder eine Rücknahme des Einspruchs geht.
Voraussetzung ist ein rechtzeitiger Einspruch. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der Bußgeldbehörde eingehen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig, und eine spätere Verzögerung bei der Justiz hilft Ihnen nicht mehr.
Mehr dazu: Bußgeld und Fahrverbot, Bescheid-Check und Mandat online erteilen
Quellen: Westfalen-Blatt vom 08.08.2024 (westfalen-blatt.de), Radio Westfalica vom 08.08.2024 (radiowestfalica.de), Neue Westfälische vom 16.08.2024 (nw.de), Landtag NRW, Drucksache 18/10523 vom 03.09.2024 (landtag.nrw.de).