Bielefeld: Verfolgungsfahrt unter Drogen bis vor die Polizeiwache

Bielefeld/Herford, Montag, 26. Oktober 2026. Es ist kurz nach zwei Uhr nachts. Eine 26-jährige Frau aus Herford will an der Heeper Straße Ecke Hanfstraße in ihr Auto steigen und nach Hause fahren. Ein Mann, den sie flüchtig kennt, spricht sie an. Er meint, sein Führerschein liege in dem Laden, in dem sie arbeitet. Nach dem kurzen Gespräch fährt sie los. Er folgt ihr mit seinem schwarzen Opel Astra.

Nach Angaben der Polizei hupt er immer wieder, gibt Lichthupe und zieht über die Gegenfahrbahn, um sich vor ihren Seat zu setzen. Dabei soll er mehrfach entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet haben. Die Frau weicht von ihrem gewohnten Weg ab, um ihn abzuhängen. Er bleibt dran, fährt über rote Ampeln und zu schnell, über die Bielefelder Straße bis nach Herford. Gegen 2.35 Uhr fährt sie direkt zur Polizeiwache an der Hansastraße. Er folgt ihr bis dorthin.

Die Beamten fanden im Opel den Führerschein des 29-Jährigen und Reste von Drogen. Ein Drogenvortest war positiv, ein Arzt entnahm eine Blutprobe. Der Führerschein wurde beschlagnahmt. Die Polizei ermittelt wegen Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung. Wer von dem Opel gefährdet wurde oder etwas gesehen hat, meldet sich beim Verkehrskommissariat 2 unter Telefon 0521 545-0.

Rechtlich eingeordnet

Zuerst das Wichtigste: Die Frau hat richtig gehandelt. Wer nachts verfolgt wird, sollte nicht anhalten und nicht aussteigen, sondern dorthin fahren, wo Hilfe ist, am besten zur Polizei.

Dem Fahrer drohen gleich mehrere Straftaten. Wer unter Drogen fährt und deshalb nicht mehr sicher fahren kann, macht sich nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB strafbar, wenn er dabei andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Dasselbe gilt für grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 b StGB). Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine halbe Stunde Bedrängen kann außerdem eine Nötigung sein (§ 240 StGB, bis zu drei Jahre). Ob er wirklich fahruntüchtig war, müssen Blutprobe und Fahrverhalten zeigen. Reicht das für eine Straftat nicht, bleibt die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

Für den Führerschein sieht es ernst aus. Bei einer Straßenverkehrsgefährdung entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis in der Regel (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Schon vor dem Urteil kann ein Richter sie vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Unabhängig vom Strafverfahren prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob jemand nach Drogen am Steuer noch geeignet ist. Je nach Lage verlangt sie ein ärztliches Gutachten oder eine MPU (§ 14 FeV).

Mehr dazu: Verkehrsstrafrecht, Führerschein und MPU

Quelle: Polizei Bielefeld, Pressemitteilung vom 27.10.2026 (presseportal.de). Für den Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

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