Minden, Samstag, 24. Oktober 2026, gegen 21:10 Uhr. Eine 23-jährige Mindenerin kommt mit ihrem BMW auf der Portastraße kurz hinter der Wittekindallee nach rechts von der Fahrbahn ab und prallt gegen einen Baum. Ihr 18-jähriger Beifahrer aus Spenge wird leicht verletzt und ins Klinikum gebracht. Bei der Unfallaufnahme bemerken die Beamten Hinweise auf Alkohol. Ein Atemalkoholtest bestätigt nach Angaben der Polizei den Verdacht. Es folgen eine Blutprobe und die Sicherstellung des Führerscheins.
Gut drei Stunden später, am Sonntag gegen 0:15 Uhr, stößt eine 43-jährige Mindenerin mit ihrem Opel auf der Marienstraße kurz vor der Barrestraße gegen einen am Fahrbahnrand geparkten Smart. Der Opel muss abgeschleppt werden. Auch hier soll der Atemalkoholtest positiv gewesen sein. Blutprobe, Führerschein sichergestellt. Gegen beide Frauen laufen Strafverfahren.
Rechtlich eingeordnet
Kommt es nach Alkoholgenuss zu einem Unfall, prüfen die Ermittler zuerst die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB). Strafbar ist, wer fährt, obwohl er alkoholbedingt nicht sicher fahren kann, und dadurch einen anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Es drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahre (§ 315c Abs. 3 StGB). Lässt sich eine solche Gefahr nicht nachweisen, bleibt die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Im ersten Fall kommt wegen des verletzten Beifahrers fahrlässige Körperverletzung hinzu (§ 229 StGB).
Der sichergestellte Führerschein ist meist erst der Anfang. Bei § 315c und § 316 StGB gilt der Fahrer in der Regel als ungeeignet. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest (§§ 69 Abs. 2, 69a Abs. 1 StGB). Bis zum Urteil kann der Richter sie vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Im Fahreignungsregister folgen drei Punkte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Entscheidend ist dann die Blutprobe: Ab 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Neuerteilung eine MPU an (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).
Für die Geschädigten: Der Beifahrer und der Halter des Smart können ihre Ansprüche direkt beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallwagens geltend machen (§ 115 VVG). Die Alkoholfahrt ändert daran nichts. Der Versicherer kann sich das Geld aber bei der Fahrerin zurückholen, in der Regel bis zu 5.000 Euro (§ 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 KfzPflVV). Ein Beifahrer, der die Alkoholisierung erkennen konnte, muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen (§ 254 BGB).
Mehr dazu: Verkehrsstrafrecht, Führerschein und MPU, Unfallregulierung, Personenschaden
Quelle: Polizei Minden-Lübbecke, Pressemitteilung vom 26.10.2026 (presseportal.de). Für die Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.