Bielefeld, Montag, 26. Oktober 2026. Gegen 11 Uhr fährt ein Radfahrer auf der Brackweder Straße in Richtung Südring. An der Kreuzung mit der Waterboerstraße und der Friedhofstraße soll er die rote Ampel missachtet haben. Zur selben Zeit fährt ein Bus bei Grün aus der Friedhofstraße in die Kreuzung. Der 53-jährige Busfahrer macht eine Vollbremsung und verhindert so einen Zusammenstoß. Im Bus stürzt ein 74-jähriger Fahrgast aus Bielefeld. Er wird leicht verletzt, vor Ort versorgt und ins Krankenhaus gebracht.
Der Radfahrer fuhr nach Angaben der Polizei einfach weiter. Wer etwas gesehen hat oder ihn kennt, meldet sich beim Verkehrskommissariat 1 unter Telefon 0521 545-0.
Rechtlich eingeordnet
Viele meinen: Wer niemanden berührt hat, war an keinem Unfall beteiligt. Das stimmt nicht. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 5 StGB). Das gilt auch für Radfahrer. Wer dann weiterfährt, riskiert ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Wegen des gestürzten Fahrgasts kommt fahrlässige Körperverletzung in Betracht (§ 229 StGB).
Schon der Rotlichtverstoß allein kostet einen Radfahrer nach dem Bußgeldkatalog 60 Euro, mit Gefährdung 100 Euro. War die Ampel schon länger als eine Sekunde rot, sind es 100 beziehungsweise 160 Euro (Nr. 132a BKat). Wird der Fall als Straftat verfolgt, tritt das Bußgeld dahinter zurück (§ 21 OWiG).
Für den verletzten Fahrgast ist wichtig: Er muss nicht warten, bis der Radfahrer gefunden wird. Wer bei einer Vollbremsung im Bus stürzt, ist „bei dem Betrieb“ des Busses verletzt worden. Dafür haftet der Halter des Busses nach § 7 Abs. 1 StVG, auch wenn den Busfahrer keine Schuld trifft. Gegenüber zahlenden Fahrgästen darf der Verkehrsbetrieb diese Haftung weder ausschließen noch beschränken (§ 8a StVG). Ersetzt werden Behandlungskosten und andere finanzielle Nachteile; auch Schmerzensgeld kann verlangt werden (§ 11 StVG). Die Versicherung des Verkehrsbetriebs wird möglicherweise einwenden, der Fahrgast habe sich nicht richtig festgehalten. Ein solches Mitverschulden kann den Anspruch kürzen (§ 9 StVG, § 254 BGB). Ob es vorliegt, hängt vom Einzelfall ab und sollte nicht einfach hingenommen werden.
Mehr dazu: Personenschaden, Unfallregulierung, Verkehrsstrafrecht
Quelle: Polizei Bielefeld, Pressemitteilung vom 27.10.2026 (presseportal.de). Für den Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.