Hiddenhausen, Samstag, 24. Oktober 2026, gegen 14:50 Uhr. Zwei Autos fahren auf der Milchstraße hintereinander in Richtung Eilshauser Straße. Kurz hinter einer Verkehrsinsel biegt ein 36-Jähriger mit seinem Hyundai nach links in eine Grundstückseinfahrt ab. Im selben Moment setzt der Fahrer des nachfolgenden Opel Astra zum Überholen an und fährt links an der Verkehrsinsel vorbei. Die Autos stoßen zusammen. Der Hyundai dreht sich und bleibt in einer Einfahrt auf der anderen Straßenseite stehen. Sein Fahrer wird leicht verletzt.
Der Opel-Fahrer, ein 26-Jähriger aus Enger, soll kurz am Unfallort geblieben und dann weitergefahren sein. Seinen Beifahrer soll er vorher aussteigen lassen haben. Die Polizei traf ihn wenig später zu Hause im Bett an. Nach Angaben der Polizei war er erheblich alkoholisiert. Weil er nach der Fahrt noch getrunken haben könnte, ordneten die Beamten Blutproben an. Das Auto stand vor dem Haus. Der Beifahrer und weitere Zeugen werden gebeten, sich beim Verkehrskommissariat Herford zu melden, Telefon 05221 8880.
Rechtlich eingeordnet
Im Raum stehen mehrere Straftaten. Wer sich nach einem Unfall entfernt, ohne seine Person, sein Fahrzeug und seine Beteiligung feststellen zu lassen, macht sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar (§ 142 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Kurz stehen bleiben reicht nicht. Hinzu kommt der Verdacht der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB): Wer alkoholbedingt nicht mehr sicher fahren kann und dadurch einen anderen Menschen gefährdet, dem drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahre (§ 315c Abs. 3 StGB). Für die Verletzung des Hyundai-Fahrers kommt fahrlässige Körperverletzung hinzu (§ 229 StGB).
Die Behauptung, erst zu Hause getrunken zu haben, ist als „Nachtrunk“ bekannt. Sie soll die Alkoholmenge zur Tatzeit kleiner erscheinen lassen. Die Blutproben sollen helfen, das nachzuprüfen. Am Ende entscheidet darüber regelmäßig ein Sachverständiger.
Beim Führerschein wird es ernst. Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs gilt der Fahrer in der Regel als ungeeignet, ebenso bei einer Unfallflucht, wenn er wusste oder wissen konnte, dass ein Mensch nicht unerheblich verletzt wurde oder bedeutender Sachschaden entstand. Das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§§ 69, 69a StGB). Schon vorher kann der Richter sie vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Im Fahreignungsregister folgen drei Punkte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Ergibt die Blutprobe 1,6 Promille oder mehr, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde vor einer Neuerteilung eine MPU an (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).
Der Geschädigte kann sich direkt an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Opel wenden (§ 115 VVG). Der Versicherer zahlt auch bei einer Trunkenheitsfahrt. Er kann sich das Geld aber vom Fahrer zurückholen, in der Regel bis zu 5.000 Euro (§ 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 KfzPflVV). Überholen bei unklarer Verkehrslage ist unzulässig (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Der Versicherer wird trotzdem prüfen, ob der Abbieger beim Abbiegen in ein Grundstück jede Gefährdung ausgeschlossen hat (§ 9 Abs. 5 StVO). Deshalb sind Zeugen, allen voran der Beifahrer, hier wichtig.
Mehr dazu: Verkehrsstrafrecht, Führerschein und MPU, Unfallregulierung
Quelle: Kreispolizeibehörde Herford, Pressemitteilung vom 26.10.2026 (presseportal.de). Für den Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.